OLG Frankfurt a.M.:

Umfang einer Unterlassungserklärung

Gibt man als Empfänger einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wird die durch den Verstoß bestehende Wiederholungsgefahr regelmäßig ausgeräumt. Aber können Abgemahnte die Unterlassungserklärung auf die Werbung im Internet beschränken oder ist das nicht ausreichend? Eine Antwort hierzu gibt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

Umfang einer UnterlassungserklärungEin Unternehmen, das Geräte für die Gesundheitsüberwachung und die ästhetische Therapie herstellt, bewarb im Internet in wettbewerbswidriger Weise verschiedene Geräte und Behandlungen.

Auf die Abmahnung des Antragstellers gab das Unternehmen zwar eine Unterlassungserklärung ab, beschränkte sie jedoch ausdrücklich auf Werbung im Internet.

Nach Auffassung des Abmahnenden räumt eine derartig beschränkte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht aus.

Die Entscheidung des Gerichts zur Unterlassungserklärung

Das OLG Frankfurt a.M. gab dem Abmahnenden Recht und entschied mit Beschluss vom 25.01.2016 – Az. 6 W 1/16, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die ausdrücklich auf die Werbung im Internet beschränkt ist, die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt und daher nicht ausreichend ist.

Begründet wurde die Entscheidung der Frankfurter Richter damit, dass durch eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform bestünde, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen.

Die Wiederholungsgefahr erfasse auch andere Formen der Werbung als die Werbung auf einer Internetseite, z.B. die Verteilung der im Internet platzierten Broschüre als Druckwerk.

Fazit

Eine Beschränkung strafbewehrter Unterlassungserklärungen auf Werbung im Internet sollte unterbleiben, um die Wiederholungsgefahr tatsächlich auszuräumen. Ansonsten droht dem Abgemahnten gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Artikel als PDF speichern

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News