Datenschutz bei Sextoys

Wie für fast alles, gibt es jetzt auch für Sextoys eine App zur Steuerung derselben. Aber was ist eigentlich mit den Daten der Nutzer, die dabei gesammelt werden? Darf der Anbieter diese einfach sammeln und ggfs. auswerten. Ein aktueller Fall zeigt zum Datenschutz bei Sextoys zeigt, dass hier ein echtes Problem liegen kann.

Datenschutz bei SextoysDie amerikanische Firma Standard Innovation bietet unter der Marke We-Vibe  Sextoys an.

Das Modell We-Vibe Rave lässt sich mit einer Smartphone-App steuern. Sämtliche Einstellungen erfolgen durch die sogenannte We-Connect App. Mit einer sogenannten „Connect lover“ Funktion kann man auch Dritte Zugriff auf das eigene Sextoy geben, so dass z.B. der Partner diesen steuern kann.

Der Haken bei der Sache ist nur, dass unter anderem wohl der Zeitraum der Nutzung, die gewählte Vibrationseinstellung, die Nutzung von „Connect lover“, die Gerätetemperatur und Akkustand an die in Kanada befindlichen Server des Anbieters übermittelt und gemeinsam mit der E-Mail Adresse des Nutzers gespeichert werden.

Einer Nutzerin in Amerika ging das zu weit. Sie sagt, sie habe nichts davon gewusst, dass der Anbieter diese intimen und sensiblen Daten auch noch zusammen mit der E-Mail Adresse speichere. Sie sieht sich in ihrer Privatsphäre und Persönlichkeitsrechten durch die Datenerhebung und Datenspeicherung verletzt. Die betroffene Dame reichte eine Sammelklage bei einem amerikanischen Gericht ein.

Datenschutz bei Sextoys

Wie der Fall in den USA ausgehen wird bleibt abzuwarten. Aber was gilt beim Datenschutz bei Sextoys in Deutschland? Schließlich werden auch in Deutschland Sextoys mit Smartphone-App angeboten.

Zunächst einmal würde es sich bei den vom Sextoy übermittelten Daten um personenbezogene Daten handeln, zumindest wenn diese zusammen mit einer zuordnenbaren Benutzerkennung oder wie hier einer E-Mail Adresse gespeichert werden.

Die Daten auf einem zentralen Server zu speichern ist sicherlich nicht zwingend für den Anbieter, insbesondere nicht in Zusammenhang mit der E-Mail. Für die Funktionalität dürfte eine Verbindung zwischen App und Sextoy ausreichen. Auch sonstige Gründe dafür, dass dies im Interesse des Nutzers liegt oder sonstige Gründe bestehen, die eine Einwilligung des Nutzers entbehrlich machen, liegen nicht vor. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, da Nutzer ihre Nutzergewohnheiten mit dem Produkt wohl eher für sich behalten wollen.

Eine Einwilligung lag im vorliegenden Fall wohl ebenfalls nicht vor. Zwar wird der Nutzer bei der App sicherlich eine irgendwie geartete Einwilligung geleistet haben, allerdings wurde laut Sammelklage nicht erwähnt, dass die Daten auf Servern in Kanada landen. Zudem handelt es sich bei den Daten um eine besondere Art von personenbezogenen Daten, nämlich solche in Bezug auf das Sexualleben. Hier gelten noch strengere Vorgaben an die Einwilligung, die in dem Fall wohl nicht vorlagen.

Fazit

Zusammengefasst wird man wohl festhalten können, dass derselbe Fall in Deutschland mindestens einen Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen darstellt. Anbieter solcher Produkte sollten daher auf eine rechtskonforme Gestaltung achten. Dies gilt umso mehr als ab dem 25.05.2018 die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Deutschland gilt,  welche bei Verstößen Bußgelder von bis zu EUR 20 Mio. bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes des Unternehmens vorsieht. Ob bei rechtskonformer Ausgestaltung allerdings Nutzer bereit wären, in die Verarbeitung dieser Daten einzuwilligen steht auf einem anderen Blatt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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