OLG Düsseldorf:

Zur Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“

Ist die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ irreführend, wenn tatsächlich die Erlaubnis erteilt wurde die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ zu führen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Heilpraktiker
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Einem Heilpraktiker wurde durch eine Urkunde, die mit „Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Gebiet der Psychotherapie“ überschrieben war, die Erlaubnis erteilt, die „Heilkunde ausschließlich im Gebiet der Psychotherapie“ auszuüben. Nach dieser Erlaubnis hat er bei der Berufsausübung die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapie)“ zu führen. Im Internet warb der Heilpraktiker mit der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“.

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine wettbewerbswidrige Irreführung. Der angesprochene Verkehr müsse diese Werbung so verstehen, dass der Heilpraktiker neben seiner Zulassung als Heilpraktiker über eine Zusatzqualifikation für Psychotherapie verfüge, obwohl dies wegen der tatsächlich beschränkt erteilten Erlaubnis nicht der Fall sei.

Die Wettbewerbszentrale nahm den Heilpraktiker wegen unlauteren Wettbewerbs auf Unterlassung in Anspruch. Das LG Wuppertal in 1. Instanz wies die Klage ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Auch in 2. Instanz unterlag die Wettbewerbszentrale. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung mit Urteil vom 22.12.2016 – Az. I-15 U 39/16 zurück.

Zwar wies das OLG Düsseldorf darauf hin, dass die Bezeichnung „Heilpraktiker für Psychotherapie“ durchaus zur Täuschung geeignet sei, weil ein Teil des Verkehrs sie als Zusatzqualifikation und nicht als Einschränkung verstehe. Die Bezeichnung lasse offen, ob der Beklagte nur eingeschränkt für das Gebiet der Psychotherapie als Heilpraktiker zugelassen sei oder ob er über die normale Zulassung als Heilpraktiker hinaus über eine entsprechende Zusatzqualifikation verfüge.

In diesem Fall sah das OLG Düsseldorf die Bezeichnung aber als von dem dem Heilpraktiker erteilten Zulassungsbescheid gedeckt an, so dass eine Irreführung ausscheidet.

Fazit

Generell ratsam ist es, bei der Berufsbezeichnung exakt den Titel zu verwenden, der tatsächlich verliehen wurde. So ist eine Irreführung des Verkehrs und damit ein Wettbewerbsverstoß vermeidbar.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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