BGH:

Amazon Check-Out: Abmahngefahr für Händler

Der BGH hat bestätigt, dass der Amazon Check-Out nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt und in der derzeitigen Form rechtswidrig ist. Unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, müssen die „wesentlichen Eigenschaften“ der zu bestellenden Artikel auf der Bestellabschlussseite angezeigt werden. Dies ist beim Amazon Check-Out bisher nicht der Fall.

Amazon Check-Out
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Ein Wettbewerbsverein ging gegen einen Online-Händler vor, der auf Amazon einen Sonnenschirm sowie ein Damenkleid anbot. Der Wettbewerbsverein störte sich an der Tatsache, dass auf der Bestellabschlussseite bei Amazon weder das Material des Stoffs, das Material des Gestells noch das Gewicht des Sonnenschirms bzw. bei dem Damenkleid nicht das Material aufgelistet wurde.

Sowohl das LG München I (Urt. v. 04.04.2018; Az. 33 O 9318/17) als auch die nächste Instanz OLG München (Urt. v. 31.1.2019, Az. 29 U 1582/18) hatten den Händler dazu verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern in einem Online-Shop Sonnenschirme und/oder Bekleidungsstücke anzubieten, ohne auf der Bestellabschlussseite die wesentlichen Merkmale der zu bestellenden Ware zur Verfügung zu stellen. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen, sodass durch eine Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Händlers das Verfahren schließlich beim BGH (Beschl. v. 28.11.2019, Az. I ZR 43/19) landete.

BGH bestätigt: Amazon Check-Out ist rechtswidrig

Laut BGH genüge die von Amazon gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb „zweifelsfrei nicht den gesetzlichen Vorgaben“. Bereits das OLG München verwies auf die Gesetzesbegründung der einschlägigen Vorschriften, worin es heißt:

„Die Informationen müssen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn – wie meist – die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, müssen die Informationen in räumlicher Nähe zu der Schaltfläche für die Bestellung angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt ist. … Keinesfalls genügt es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten Link erreichbar oder nur einem gesondert herunterzuladenden Dokument entnehmbar sind.“

Dies bestätigte nun auch der BGH (Beschl. v. 28.11.2019, Az. I ZR 43/19) in dem er die Nichtzlassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG München zurückwies.

Es fehle am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem Bestell-Button, wenn auf der Bestellabschlussseite nicht sämtliche wesentliche Eigenschaften der zu bestellenden Artikel aufgelistet würden. Hintergrund dieses Erfordernisses sei, dass Verbraucher bei Abschluss von Fernabsatzverträgen die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig lesen und verstehen können müsse. Zu diesem Zweck müsse dafür Sorge getragen werden, dass diese Vertragsbestandteile in unmittelbarer Nähe der für die Abgabe der Bestellung erforderlichen Bestätigung angezeigt werden. Gegen diese Grundsätze verstößt Amazon, indem die wesentlichen Eigenschaften der zu bestellenden Artikel nicht auf der Bestellabschlussseite zusammengefasst werden.
Offengelassen hat der BGH jedoch die Frage, ob die Bereitstellung der wesentlichen Informationen auf der Bestellabschlussseite (nicht im Warenkorb!) auch durch die Einbindung von Links auf die zu bestellenden Artikel möglich ist.

Fazit

Für Amazon-Händler ist das Urteil ein Alptraum. Ändert Amazon den Check-Out nicht, ist ein rechtskonformes Angebot auf Amazon derzeit nicht möglich. Die Konsequenz ist, dass JEDER Händler auf Amazon abgemahnt werden könnte.

Die Entscheidung ist aber nicht auf Amazon beschränkt, sondern gilt auch für andere Plattformen und Online-Shops, die entsprechende Informationen nicht angeben. Online-Händler solten daher prüfen, ob ihr Shop die wesentlichen Eigenschaften der zu bestellenden Artikel auf der Bestellabschlussseite anzeigt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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