EuGH:

Verstößt SCHUFA-Score gegen DSGVO?

Der SCHUFA-Score von manchen Verbrauchern gefürchtet und für Unternehmen Grundlage zur Beurteilung der Bonität. Aber verstößt der SCHUFA-Score möglicherweise gegen Datenschutzrecht. Der Europäische Gerichtshof  hat sich hierzu geäußert.

Mehrere Personen wurden aufgrund ihres schlechten SCHUFA-Score Kredite verweigert. Die Betroffenen forderten die SCHUFA daraufhin auf, Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen und die nach ihrer Auffassung unrichtigen Daten zu löschen.

SCHUFA-Score DSGVO Datenschutz Datenschutzrecht Auskunft LöschungDie SCHUFA antwortete hierauf mit Informationen über die Höhe ihres SCHUFA-Score und legte in groben Zügen dar, wie die Score-Werte berechnet werden. Die SCHUFA weigerte sich jedoch unter Berufung auf ihr Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, die bei dieser Berechnung berücksichtigten Einzelinformationen sowie deren Gewichtung offenzulegen. Die SCHUFA beschränke sich darauf, ihren Vertragspartnern Informationen zukommen zu lassen. Die Vertragsentscheidungen träfen diese.

Die betroffenen Personen wandten sich daraufhin an den hessischen Landesdatenschutzbeauftragten als zuständige  Aufsichtsbehörde, damit diese die Ansprüche auf Auskunft und Löschung durchsetzt. Der hessische Landesdatenschutzbeauftragte lehnte dies mit der Begründung ab, dass nicht erwiesen sei, dass die SCHUFA ihre datenschutzrechtlichen Anforderungen nach der deutschen Regelung zum Scoring im BDSG nicht erfülle.

Hiergegen zogen die betroffenen Bürger vor das Verwaltungsgericht Wiesbaden, was die Sache dem EuGH vorlegte

Die SCHUFA und der SCHUFA-Score

Die SCHUFA ist ein privates deutsches Unternehmen, welches  Auskunft über die Kreditwürdigkeit Dritter, insbesondere Verbraucher zur Verfügung stellt.

Das „Scoring“ ist ein mathematisch-statistisches Verfahren, das es ermöglicht, die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verhaltens, wie etwa die Rückzahlung eines Kredits, vorauszusagen. Die Bewertung basiert auf der Annahme, dass ähnliches Verhalten vorhergesagt werden kann, indem man eine Person einer Gruppe anderer Personen mit ähnlichen Merkmalen zuordnet, die sich auf eine bestimmte Weise verhalten haben. Bei der SCHUFA ist dies der SCHUFA-Score.

Zur Berechnung werden bestimmte menschliche Merkmale genutzt. Hierzu zählen auch Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung. Während das deutsche öffentliche Insolvenzregister diese Informationen nur sechs Monate lang gespeichert, speichern Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA diese 3 Jahre in ihren eigenen Datenbanken.

EUGH zum SCHUFA-Score

Der EuGH hat mit Urteil vom 07.12.2023 – Az. C‑634/21 zunächst festgestellt, dass ein solches „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen sei, wenn der Score eine maßgebliche Rolle bei der Kreditgewährung spiele.

Soweit das BDSG hier Regelungen vorsehe, die dies zulassen, müsse das Verwaltungsgericht beurteilen, ob diese im Einklang mit der DSGVO eine gültige Ausnahme von diesem grundsätzlich Verbot enthalten. 

Aber auch wenn dies der Fall wäre und das Scoring auf dieser Grundlage zulässig wäre, so müsse das Verwaltungsgericht Wiesbaden prüfen, ob die in der DSGVO vorgesehenen allgemeinen
Voraussetzungen für die Datenverarbeitung erfüllt seien.

In Bezug auf die Auskunftsansprüche der Betroffenen stellen die Richter fest, dass diesen ein Auskunftsrecht gegenüber der SCHUFA zustehe und die SCHUFA sich hier nicht pauschal auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen könne. So müssten insbesondere aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person mitgeteilt werden. 

In Bezug auf die lange Speicherdauer der Daten über die  Restschuldbefreiung betroffener Personen, halten die Luxemburger Richter diese nach Ablauf von 6 Monaten für unrechtmäßig.

Die erteilte Restschuldbefreiung solle nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und habe daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen würden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor beurteilt. Nachdem in Deutschland im Insolvenzregister diese Informationen nur für 6 Monate gespeichert werden dürfen, überwiegen danach die Interessen der betroffenen Person an der Löschung der Information gegenüber denen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden wird nun den Bescheid des hessischen Landesdatenschutzbeauftragten anhand dieser Maßstäbe zu prüfen haben. Der EuGH betont insoweit, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer
Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.

Fazit

Die SCHUFA und andere Wirtschaftsauskunfteien werden künftig ihr Scoring Verfahren transparenter gestalten und auch diesbezügliche Auskünfte gegenüber betroffenen Personen erteilen müssen. Informationen zur Restschuldbefreiung werden schneller gelöscht werden müssen. Insgesamt wird die SCHUFA ihren SCHUFA-Score und ihren Umgang damit anpassen müssen, da die derzeitige Praxis nicht den Anforderungen der DSGVO entspricht.

Artikel als PDF speichern

Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

Rechtsgebiete zu dieser News

Themen zu dieser News