Inkassounternehmen wollen ihren Forderungen gerne Nachdruck verleihen und drohen daher gerne auch mal mit der SCHUFA. Allerdings ist eine solche Androhung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nun hat die Verbraucherzentrale Bundesverband eine Entscheidung beim Landgericht Darmstadt wegen einer SCHUFA-Drohung erwirkt.
Eine Drohung in einem Aufforderungsschreiben gegenüber einem Schuldner mit einem SCHUFA-Eintrag für den Fall der Nichtzahlung ist nur zulässig, wenn die Forderung die eingetrieben werden soll fällig und unbestritten ist.
Wurde die Forderung jedoch bereits bestritten, so ist eine Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag auch unter Hinweis auf eine Übermittlung der Daten an die SCHUFA nur bei einredefreien und unbestrittenen Forderungen unzulässig, wie bereits das OLG Celle und das OLG Düsseldorf entschieden haben.
Nun hatte ein Inkassounternehmen, die Tropmi Payment GmbH, in einer letzten Mahnung einen SCHUFA Eintrag wie folgt angedroht:
“Weil Sie auch keine rechtlich erheblichen Einwendungen gegen diese Forderung geltend gemacht haben, ist der Anspruch einredefrei und fällig… Hinzu kommt, dass unbestrittene und fällige Forderungen an die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung gemeldet werden können.“
Der vzbv sah hierin eine irreführende geschäftliche Handlung, da die Forderung vom Schuldner zuvor bestritten wurde.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Darmstadt (Urteil vom 16.10.2014 – Az. 27 O 133/14) teilte die Auffassung des vzbv und stufte die Androhung als irreführend ein.
Eine Übermittlung an die SCHUFA sei nur zulässig, wenn die Forderung nicht bestritten sei. Die zuvor vom Schuldner mitgeteilte Zurückweisung der Ansprüche hat das Inkassounternehmen zu berücksichtigen. Wird gleichwohl eine „letzte Mahnung“ mit einem Hinweis auf die SCHUFA verschickt, würde dieses Bestreiten des Schuldners komplett ignoriert und dem Schuldner damit kommuniziert, dass seine Einwendungen rechtlich unerheblich seien. Dies sei aber irreführend.
Fazit
Die Drohung mit SCHUFA Einträgen kann für die Inkassobranche leicht zum Bumerang werden, nämlich wenn der so aufgeforderte Schuldner dann Unterlassungsansprüche gegen das Inkassounternehmen geltend macht.
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