Gewährleistungsmarke

Die Gewährleistungsmarke ist eine besondere Form einer Marke. Sie wurde in der EU als Unionsgewährleistungsmarke zum 01.10.2017 neu eingeführt. In Deutschland gibt es die Gewährleistungsmarke seit Januar 2019.

Gewährleistungsmarken dienen insbesondere dem markenrechtlichen Schutz von Gütesiegeln und Zertifizierungen. In anderen Ländern der Welt wie z.B. den USA gibt es Gewährleistungsmarken bereits deutlich länger.

Was ist eine Gewährleistungsmarke?

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Eine Die Unionsgewährleistungsmarke bzw. die deutsche Gewährleistungsmarke ist eine Marke, die geeignet ist, bestimmte Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten und damit von solchen zu unterscheiden, die diese Eigenschaften nicht aufweisen. Gewährleistet werden können Eigenschaften des Materials, die Art und Weise der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen, die Qualität, Genauigkeit oder andere Eigenschaften. Nur die geografische Herkunft kann keine Eigenschaft einer Gewährleistungsmarke sein.

Gewährleistungsmarken sind üblicherweise Gütezeichen oder Zertifizierungen, die dem Kunden bestimmte Eigenschaften wie z.B. Nachhaltigkeit, ökologische Herstellung oder Beachtung von Sozialstandards gewährleisten sollen. Es müssen also nicht zwingend Eigenschaften der Ware selbst sein, sondern kann sich auch nur auf die Umstände der Herstellung beziehen.

Solche Gütesiegel und Zertifizierungen, die nicht zuletzt besonderes Vertrauen beim Verbraucher schaffen sollen, gibt es in vielen Branchen. Besonders häufig finden sie sich im Bereich der Textilindustrie und der Lebensmittelindustrie.

Wer darf Inhaber einer Gewährleistungsmarke sein?

Inhaber darf nur derjenige sein, der die mit der Gewährleistungsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen selbst nicht gewerblich anbietet. Man kann also keine Gewährleistungsmarke für eigene Waren und Dienstleistungen anmelden, die man anbieten will. Der Markeninhaber soll diesbezüglich neutral sein.

Was sind die Besonderheiten einer Gewährleistungsmarke?

Die Gewährleistungsmarke benötigt eine Satzung. In dieser Markensatzung wird definiert, wer die Marke unter welchen Bedingungen nutzen darf, welche Eigenschaften durch die Marke gewährleistet werden und die Art und Weise wie diese Eigenschaften geprüft und überwacht werden. Auch sind Sanktionen bei Verstößen anzugeben. Die Markensatzung bestimmt also die Regeln für die jeweilige Gewährleistungsmarke, weshalb bei deren Gestaltung größte Sorgfalt erforderlich ist.

Ergreift der Inhaber einer Gewährleistungsmarke keine angemessenen Maßnahmen, um gegen nicht satzungsgemäße Nutzungen seiner Marke vorzugehen, so besteht das Risiko, dass die Gewährleistungsmarke auf Antrag wegen Verfall gelöscht wird. Inhaber von Gewährleistungsmarken sollten daher Maßnahmen ergreifen, um gegen unberechtigte Nutzungen vorzugehen, wenn sie den Bestand der Marke nicht gefährden wollen.  So kann auch der Aufbau eines Beschwerdesystems sinnvoll sein, an das Verbraucher, Lizenznehmer und andere Marktakteure möglichen Missbrauch und Verstöße melden können.

Erfahrungen mit Gewährleistungsmarken

Gewährleistungsmarken haben für viele Verbraucher einen hohen Wert, sollen sie dem Verbraucher doch bestimmte Eigenschaften garantieren.

Wir vertreten und beraten seit vielen Jahren erfolgreich Inhaber von Gewährleistungsmarken und haben entsprechende Anmeldungen in vielen Ländern durchgeführt und betreut. Daher haben wir mittlerweile viele Erfahrungen gesammelt, auf was bei Markensatzungen im Hinblick auf eine spätere Durchsetzung und Nutzung zu beachten ist.

Wir haben bereits eine Vielzahl an erfolgreichen Verfahren bei Rechtsverletzungen von Gewährleistungsmarken gegen Gegner in zahlreichen Ländern durchgeführt. Aus diesen Erfahrungen können wir sagen, dass die Gewährleistungsmarke vielfach unterschätzt wird und durchaus ein sehr scharfes Schwert gegen unberechtigte Nutzung sein kann. Umso erstaunlicher ist, dass nach wie vor zahlreiche Gütesiegel immer noch nicht als Gewährleistungsmarke angemeldet sind, sondern nach wie vor als Individual- oder Kollektivmarke.

 

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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