OLG Karlsruhe:

Vortäuschen falscher Füllmenge trotz mehrfacher Mengenangabe?

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die Verpackung einer Frischkäsesorte Verbraucher wegen seiner Verpackungsgröße über die Menge des Verpackungsinhalts täusche, obwohl der Hersteller auf der Verpackung eine zutreffende Mengenangabe gemacht hatte.

Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs mahnte einen Frischkäsehersteller wegen Wettbewerbsverletzung ab und verlangte Unterlassung des Inverkehrbringens und der Bewerbung eines Produktes, bei dem nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ein für den Verkehr nicht zu erkennendes Missverhältnis zwischen der Verpackungsgröße und dem Inhalt der Verpackung bestand. Die Wettbewerbszentrale war der Meinung, dass Verbraucher durch dieses Missverhältnis getäuscht werden, da sie durch die Verpackungsgröße die Fehlvorstellung entwickelten, dass Volumen und Gewicht der Füllmenge dem äußeren Erscheinungsbild entsprächen.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied mit Urteil vom 22.11.2012 – Az. 4 U 156/12  – dass die streitgegenständliche Verpackung gegen das Eichgesetz verstoße und daher der Vertrieb und die Bewerbung des Produktes zu unterlassen sei.

Ein Verstoß gegen das Eichgesetz stelle zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten und eine irreführende geschäftliche Handlung dar. Fertigverpackungen müssten so gestaltet und gefüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten sei. Dies sei vorliegend aber der Fall gewesen, was auch noch dadurch verstärkt wurde, da die Konkurrenzprodukte trotz eines größeren Füllgewichts in kleineren Verpackungen angeboten wurden.

Die Gewichtsangaben auf der der Verpackung und auf der Deckelfolie stünden der Irreführung des Verkehrs nicht entgegen. Die Verpackung sei insgesamt nicht so ausgestaltet, dass der aufmerksame Verbraucher die Gewichtsangabe zwangsläufig wahrnehme.

Fazit

Das OLG Karlsruhe verurteilte den Frischkäse Hersteller trotz seiner eindeutigen Gewichtsangaben auf der Verpackung zur Unterlassung wegen irreführendem und damit wettbewerbswidrigem Verhalten. Dieses Urteil zeigt ganz deutlich, dass bei der Auswahl von Verpackungen und der Beschriftung dieser höchste Vorsicht geboten ist.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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