Neue Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel ab 13.12.2014

Zum 13.12.2014 ändern sich die Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung, da an diesem Tag die in der EU einheitliche Lebensmittel-Informationsverordnung in Kraft tritt. Hersteller und Händler von Lebensmitteln müssen sich auf neue Anforderungen bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln einstellen.

Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel
Aleksandra Zaitseva/Shutterstock.com

Die Lebensmittel-Informationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz LMIV, löst ab dem 13.12.2014 die bisherigen Vorschriften zur Lebensmittelkennzeichnung ab.

Die LMIV unterscheidet dabei zwischen vorverpackten und nicht vorverpackten Lebensmitteln, wobei die Kennzeichnungspflichten an nicht vorverpackte Lebensmittel geringer sind.

Pflichtangaben

Anzugeben sind bei vorverpackten Lebensmitteln regelmäßig:

  • die Bezeichnung des Lebensmittels,
  • das Verzeichnis der Zutaten,
  • die Zutaten und Hilfsstoffe (sowie deren Derivate) gemäß Anhang II der LMIV, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen,
  • die Menge bestimmter Zutaten,
  • die Nettofüllmenge,
  • das Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum,
  • ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Verwendung,
  • der Name des Lebensmittelunternehmers,
  • das Ursprungsland oder der Herkunftsort (falls nach Art. 26 vorgesehen),
  • eine Gebrauchsanleitung (falls erforderlich),
  • die Angabe des Alkoholgehalts für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-% Alkohol sowie
  • eine Nährwertdeklaration.

Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind nur die Angaben über die Zutaten und Hilfsstoffe (sowie deren Derivate) gemäß Anhang II der LMIV, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen, erforderlich.

Diese Pflichten gelten nicht nur für den klassischen Lebensmittelhandel sondern z.B. auch für Restaurants, Catering, Kantinen und Lieferservices.

Pflichten auch für den Onlinehandel

Händler, die Lebensmittel im Wege des Fernabsatzes, also über das Internet, Telefon, Fax oder E-Mail verkaufen, müssen die Informationen bis auf das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum ebenfalls bereits vor Vertragsschluss für den Verbraucher bereithalten.

Fazit

Hersteller und Unternehmer haben die neuen Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel ab dem 13.12.2014 zu beachten, andernfalls drohen z.B. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Wenn Sie noch Fragen zur Umsetzung haben oder Unterstützung benötigen, können Sie uns gerne kontaktieren.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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