BPatG:

Zirkus beim Bundespatentgericht

Bildmarken haben vergleichsweise selten Probleme mit fehlender Unterscheidungskraft oder Freihaltebedürfnis. Aber können diese absoluten Schutzhindernisse bei Abbildungen wie einem Zirkuszelt entgegenstehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt und das Bundespatentgericht haben hierzu unterschiedliche Auffassungen.

Zirkus beim Bundespatentgericht

Angemeldet wurde die eine farbige Abbildung eines Zirkuszeltes in den Klassen 35, 36, 41, 44 und 45 unter anderem für Werbung, Sammeln von Spenden, Aus- und Fortbildung, medizinische Dienstleistungen und Vermittlung von Patentschaften.

Das DPMA beanstandete die Anmeldung, da es der angemeldeten Marke an Unterscheidungskraft fehle und ein Freihaltebedürfnis bestehe. In Bezug auf die mit der Marke beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei der grafischen Darstellung eines beliebigen Zirkuszeltes lediglich um einen beschreibenden Hinweis auf den Ort an dem die Dienstleistungen erbracht würden.

Ein so beliebig gestaltetes Zirkuszelt sei zudem nicht geeignet als Herkunftshinweis zu dienen.

Entscheidung des BPatG zu dem Zirkus

Die Richter des BPatG (Beschluss vom 06.08.2015 – 25 W (pat) 14/14) teilten die strenge Auffassung des Markenamtes nicht.

Nach Auffassung des Gerichts bestünden keine absoluten Schutzhindernisse. Bei der Marke handele  es  sich  um  eine  reine Bildmarke, für die die allgemeinen Grundsätze gelten. Bestehe  das  Bild  nur  aus  der  Darstellung  des  Gegenstands,  auf den  sich  die
Dienstleistungen  unmittelbar  beziehen,  stellten  die  Elemente  eines  Bildzeichens nur typische Merkmale der in Rede stehenden Dienstleistungen dar oder erschöpfe sich  die  bildliche  Darstellung in  einfachen dekorativen  Gestaltungsmitteln,  an  die der  Verkehr  sich  etwa  durch  häufige  Verwendung  gewöhnt  habe, fehle einem solchen Zeichen regelmäßig die erforderliche Unterscheidungskraft.

Die angemeldete Marke bestehe aus der Darstellung eines aus den Farben rot, gelb,  grün,  blau,  schwarz  und  grau  bestehenden Zeltes mit im  vorderen  Bereich geöffneten  Stoffbahnen  und  erinnere  dabei  an  ein  typisches  buntes Kinder-, Kasperle-
oder  Zirkuszelt. Somit sei die Marke für Leistungen die typischerweise in einem Zelt (z.B. Zirkus oder Kinderveranstaltungen) stattfinden eine beschreibende Angabe.

Dies gelte aber nicht für die mit der Marke angemeldeten Dienstleistungen, für die eine Erbringung in einem Zirkuszelt nicht typisch sei. Auch sofern aus der Marke auf einen Zirkus geschlossen wird, seien keine Darbietungen eines Zirkusbetriebs in der Anmeldung enthalten.

Auch denkbare positive Assoziationen zu einem Zirkus führten nicht zu einem anderen Ergebnis.

Fazit

Für Bildmarken gelten die gleiche Grundsätze wie bei Wortmarken. Bei der Auswahl des Bildsymbols sollte darauf geachtet werden, dass sich das Bildzeichen nicht in Abbildungen erschöpft, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen der Markenanmeldung stehen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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