OLG Köln:

Zur Wettbewerbswidrigkeit von generischen Umlaut-Domains

Die Registrierung eines Gattungsbegriffs als Umlaut-Domain ist nicht deshalb wettbewerbswidrig, weil ein Mitbewerber denselben Gattungsbegriff bereits als Domain nutzt.

Die Parteien streiten in vorliegendem Verfahren darum, ob die Registrierung der Domain schlüsselbänder.de durch die Beklagte wettbewerbswidrig gegenüber der Klägerin ist, weil diese die generische Domain schluesselbaender.de zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits seit längerem genutzt hat, um – wie die Beklagte – hierüber Schlüsselbänder zu vertreiben. Die Klägerin verlangt Unterlassung der weiteren Domain-Nutzung von der Beklagten.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Auffassung des OLG Köln (Urteil vom 02.09.2005 – 6 U 39/05) liegt eine wettbewerbswidrige Behinderung der Klägerin durch das vorgenannte Verhalten nicht vor. Voraussetzung hierfür sei nämlich das Vorliegen einer Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten des Mitbewerbers. Eine solche sei jedoch grundsätzlich ureigenstes Merkmal eines jeden Wettbewerbs, weshalb weitere unlautere Merkmale hinzutreten müssten, um die Registrierung einer generischen Umlaut-Domain wettbewerbswidrig zu machen. Dies sei nur dann der Fall, wenn gezielt der Zweck verfolgt würde, den Konkurrenten an seiner geschäftlichen Entfaltung zu hindern und so vom Markt zu drängen oder dessen Fähigkeit zu beeinträchtigen, seine Leistung durch eigene Anstrengung am Markt angemessen zur Geltung zu bringen.

Diese Voraussetzungen einer unzulässigen Behinderung lägen bei bloßer Anmeldung eines bereits als Domain existierenden Gattungsbegriffs nicht vor. Dies gelte vorliegend selbst dann, wenn die Registrierung dazu erfolgt ist, um den Mitbewerber an einer Nutzung zu hindern, da diesem genügend Alternativen (z.B. die Domains „schlüsselbaender.de“ oder „schluesselbänder.de“) verbleiben würden. Die Klägerin sei daher auf die Domain „schlüsselbänder.de“ nicht existenziell angewiesen. Diese Einschätzung würde auch dadurch gestützt, dass die Beklagte selbst ein legitimes Interesse an der Domain habe, da sie selbst Schlüsselbänder veräußert.

Die Klage wurde aufgrund dieser Erwägungen auch in der Berufungsinstanz wie schon zuvor vom LG Köln abgewiesen.

Fazit

Die Entscheidung wird man mit Blick auf die Rechtsprechung zu Gattungs-Domains als konsequent und letztendlich als zutreffend bewerten können. Denn wenn sich die Berechtigung an generischen Domains grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip beurteilt, dann kann für die entsprechenden generischen Umlaut-Domains nichts anderes gelten. Unerheblich muss hierbei sein, dass derselbe Gattungsbegriff von einem anderen Unternehmen bereits genutzt wird, da dieser Umstand aus rechtlichen Gründen kein Ausschließlichkeitsrecht an dem jeweiligen – in der Regel nicht unterscheidungskräftigen – Begriff begründen kann.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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