BGH:

Markrenrechtsverletzung durch AdWords

Die Frage ob die Verwendung fremder Marken als AdWord eine Verletzung dieser Marken bedeutet, ist bislang in der Rechtsprechung umstritten. Nun hat der BGH sich erstmals dazu geäußert.

Der Bundesgerichtshof befasste sich mit drei Verfahren, in denen es um die Frage ging ob die Verwendung fremder Marken als Keywords bei Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder nicht. In den betreffenden Anzeigen selbst, waren die fremden Marken nicht enthalten.  Die Urteile liegen noch nicht in schriftlicher Form vor, allerdings hat der Bundesgerichtshof heute eine entsprechende Pressemitteilung herausgegeben.

Im ersten Verfahren – I ZR 125/07 – hatte eine Anbieterin von Erotikartikeln gegenüber Google das Schlüsselwort „bananabay“ angegeben. „Bananabay“ ist die eingetragene Marke eines Konkurrenzunternehmens. In diesem Fall, sei das verwendete Schlüsselwort b mit einer fremden Marke identisch und werde zudem für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die fremde Marke Schutz genießt. In solch einem Fall hänge die Annahme einer Markenverletzung nur noch davon ab, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liege. Da die Bestimmungen des deutschen Rechts auf harmonisiertem europäischen Recht beruhen, hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt, um dem Europäischen Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG-Vertrag vorzulegen.

Im zweiten Verfahren – I ZR 139/07 – standen sich zwei Unternehmen gegenüber, die über das Internet Leiterplatten anbieten. Das eine Unternehmen ist Inhaber der eingetragenen Marke „PCB-POOL“. Das andere Unternehmen hatte bei Google als Schlüsselwort die Buchstaben „pcb“ als Keyword angemeldet. Diese Abkürzung werde von den angesprochenen Fachkreisen als Abkürzung für „printed circuit board“ (englisch für Leiterplatte) verstanden. Die Verwendung des Keywords „pcb“ hatte zur Folge, dass auch bei Eingabe von „PCB-POOL“ in die Suchmaschine von Google in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste eine Anzeige für Produkte des Unternehmens erschien. In diesem Fall verneinte der BGH eine Markenrechtsverletzung, da der Markeninhaber in der Regel die Verwendung einer beschreibenden Angabe (hier „pcb“) auch dann nicht untersagen kann, wenn sie markenmäßig benutzt werde und dadurch die Gefahr einer Verwechslung mit der geschützten Marke begründet werde. Deshalb gehen die Karlsruher Richter in diesem Fall von einer markenrechtlich erlaubten beschreibenden Benutzung aus.

Am dritten Verfahren – I ZR 30/07 – war ebenfalls ein Unternehmen das Leiterplatten mit der Unternehmensbezeichnung „Beta Layout GmbH“ beteiligt. Hier ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Schlüsselwort die Bezeichnung „Beta Layout“ als Keyword angemeldet hatte. Auch in diesem Fall erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort „Beta Layout“ eingab, neben der Trefferliste ein Anzeigenblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall verneinte der BGH eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch. In diesem Fall fehle es an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.

Fazit

Ob die Verwendung von AdWords eine markenmäßige Benutzung darstellen ist leider nach wie vor nicht geklärt. Hier bleibt abzuwarten wie der EuGH in dieser Sache entscheidet.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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