OLG Düsseldorf:

Bezeichnung als „Homecare Apotheke Deutschland“

Ist die Bezeichnung „Homecare Apotheke Deutschland“ für eine Internetapotheke irreführend? Stellt die Bezeichnung „Deutschland“ eine Spitzenstellungswerbung dar? Was versteht man unter „Homecare“? Diese Fragen hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu beurteilen.

Eine Onlineapotheke war unter der Bezeichnung „Homecare Apotheke Deutschland“ tätig.

In der Verwendung dieses Namens sah ein Wettbewerbsverband eine irreführende Werbung.

Die Bezeichnung „Deutschland“ suggeriere eine bestimmte Größe des Unternehmens, die in Wahrheit nicht gegeben sei. Mit der Bezeichnung „Homecare“ werde die Vorstellung erzeugt, dass es sich um Angebote zur „häuslichen Pflege“ handele, die in Wahrheit nicht erbracht würden.

Nachdem der Wettbewerbsverband mit seinem geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung vor dem Landgericht Wuppertal unterlag, legte der Verband Berufung vor dem OLG Düsseldorf weiter.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.01.2008 – Az. I-20 U 99/07) gab dem Verband zumindest teilweise recht.

Im Hinblick auf den Namensbestandteil „Deutschland“ lehnten die Düsseldorfer Richter eine Irreführung ab. Die Bezeichnung „Deutschland“ deute lediglich auf den Sitz des Unternehmens hin. Eine Vorstellung über Güte, Qualität, Größe oder Bedeutung des Unternehmens sei damit nicht verbunden.

Irreführend ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts jedoch die Bezeichnung „Homecare Apotheke“. Dabei ist das Verständnis der Verbraucher für diesen Begriff maßgeblich. Die englische Bezeichnung „Homecare“ bedeute wörtlich übersetzt „häusliche Pflege“. Der angesprochene Verkehr gehe deshalb davon aus, dass ein Unternehmen mit der Bezeichnung „Homecare Apotheke“ ein Angebot häuslicher Pflege verstehe, dass als Zusatzleistung häusliche Pflegeleistungen anbiete. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es dem durchschnittlich informierten Verbraucher bekannt sei, dass Apotheken keine Pflegeleistungen im Sinne häuslicher Kranken- oder Altenpflege anbieten dürfen. Deshalb ist eine solche Bezeichnung irreführend.

Fazit

Bei der Wahl eines Unternehmensnamens, sollte dieser im Vorfeld auf mögliche Irreführung untersucht werden. Andernfalls droht die spätere Zwangsumbenennung, die meist mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden ist.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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