OLG Frankfurt a.M.:

EUR 280.000 Streitwert bei Markenverletzung durch Domain?

Das Oberlandesgericht hatte im Rahmen eines Streitwertbeschwerdeverfahrens zu entscheiden, ob dieser in der Höhe von EUR 280.000,00 bei einer markenrechtlichen Domainstreitigkeit gerechtfertigt ist.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte mit dem Namen einer Bank für die Akquise neuer Mandate zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Anlagegeschäften geworben. Dabei registrierte die Kanzlei eine „de“ Domain mit dem Namen der Bank und verwendete deren Geschäftszeichen im Rahmen einer Adwords Anzeige. Dies empfand die Bank als rufschädigend, mahnte die Kanzlei wegen der markenmäßigen Verwendung ihres Kennzeichens kostenpflichtig ab und verlangte Unterlassung.

Die erste Instanz vor dem Landgericht Frankfurt bestätigte die Ansprüche der Bank und setzte einen Streitwert von EUR 280.000,00 für diese Kennzeichenstreitigkeit fest. Diese Entscheidung ließ die Rechtsanwaltskanzlei nun überprüfen.

Entscheidung des Gerichts
Das hessische Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 28.04.2011 – Az. 6 W 30/11 die Beschwerde der Rechtsanwaltskanzlei zurück und bestätigte damit den vom Landgericht festgesetzten Streitwert von EUR 280.000,00.

Zutreffend habe das Landgericht den Wert des markenrechtlich geschützten Namens der Bank im Hinblick auf Größe und Bedeutung des Unternehmens als hoch eingestuft. Zwar sei durch die Verwendung der Domain und der Adwords Kampagne die Herkunftsfunktion des Kennzeichens nicht nachhaltig beeinträchtigt worden, da der angesprochene Verkehr diese letztlich der Bank zugeordnet hat. Gleichwohl sei die beanstandete Verwendung des Klagezeichens im Rahmen der Mandanten Werbung geeignet, das Ansehen der Bank bei alten und potentiellen neuen Kunden nachhaltig zu schädigen, da auf diese Weise eine Vielzahl von Internetnutzern, die am Angebot der Bank interessiert waren, gewissermaßen abgefangen und auf die Seite der Kanzlei, die sich kritisch mit der Klägerin befasste, umgeleitet werden konnten.

Fazit
Streitwerte über EUR 50.000,00, nach denen sich die Kosten des Verfahrens richten, sind im Rahmen von Markenverletzungen keine Seltenheit. Diese können, wie der Beschluss des OLG Frankfurt a.M. zeigt, bei einer erheblichen Bedeutung des jeweiligen Rechtsstreits auch viel höher angesetzt werden. Es ist daher bezüglich der Verwendung von Kennzeichen, welche bestehenden Marken ähneln, höchste Vorsicht geboten und vor entsprechender Verwendung – auch in einer Domain – eventuell spezialisierter Rat einzuholen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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