BPatG:

Kennzeichen „Massaker“ nicht als Marke eintragungsfähig

Das Bundespatentgericht hatte in einer Beschwerdesache zu entscheiden, ob das Kennzeichen „Massaker“ als Marke eingetragen werden kann oder ob die Eintragung des Zeichens wegen Sittenwidrigkeit zu verwehren ist.

Die Anmeldung der deutschen Wortmarke „Massaker“ für die folgenden Waren und Dienstleistungen

Kasse 25: Bekleidungsstücke und Schuhwaren;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel;
Klasse 41: Unterhaltung, kulturelle und sportliche Aktivitäten

wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen, da das angemeldete Zeichen nach Auffassung des Amtes im markenrechtlichen Sinn gegen die guten Sitten verstoße.

Die Anmelderin wehrte sich gegen diese ablehnende Entscheidung mit der Begründung, der Begriff „Massaker“ sei wie die in Deutschland eingetragenen Wortmarke „Ficken“ eintragbar, wenngleich das Wort nicht den Anforderungen des guten Geschmacks genüge.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 31.07.2012 – Az. 27 W (pat) 511/12 – wies das Bundespatentgericht die Beschwerde der Antragstellerin wegen Sittenwidrigkeit des Kennzeichens ab.

Derbe und geschmacklose Ausdrücke könnten zwar eintragungsfähig sein, da im markenrechtlichen Eintragungsverfahren eine ästhetische Prüfung des guten Geschmacks nicht Gegenstand des markenrechtlichen Eintragungsverfahrens sei. Das Kennzeichen „Massaker“ sei aber im Gegensatz zu der Marke „Ficken“ kein vulgärsprachlicher Ausdruck, sondern verstoße gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten. Dies sei vorliegend deshalb anzunehmen, weil die Wortbedeutung des Begriffs „Massaker“ eine Aussage enthalte, welche menschenverachtend sei und dadurch  dementsprechende Inhalte transportiere, die Opfer von Massakern in einen ihrem Andenken unwürdigen Kontext stelle und ihre Angehörigen verletzen müsse.

Fazit

Bei Kennzeichen, deren Wortbedeutungen sich im sexuellen, religiösen oder politischen Bereich bewegen, sollte der geltende Maßstab an die guten Sitten möglichst vor einer Markenanmeldung geprüft werden, um eine Zurückweisung durch das DPMA zu vermeiden. Da die Frage der Sittenwidrigkeit dem Wandel der Zeit unterworfen ist, ist die Beantwortung dieser Einzelfallfrage allerdings oft nicht ganz einfach. Eine Ablehnung wegen Sittenwidrigkeit der Marke ist jedenfalls sehr selten, wie man an der erfolgreichen Markenanmeldung des Kennzeichens „Ficken“ erkennen kann. Bei dem Anschein zum Aufruf oder zur Duldung gewaltverherrlichenden Verhaltens scheint das Bundespatentgericht wie das DPMA auch zu Recht eine Grenze zu ziehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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