OLG Frankfurt a.M.:

Hat der Netzer immer Netz?

„Immer Netz hat der Netzer…“! Ob dieser Werbeslogan eines Mobilfunkanbieters von den mit der Werbung angesprochenen Verkehr als Garantie für eine perfektes Mobilfunknetz verstanden wird, hatte jüngst das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zweier Konkurrenten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden.

Dr Ajay Kumar Singh / Shutterstock.com
Dr Ajay Kumar Singh / Shutterstock.com

Im vorliegenden Fall warb ein Anbieter von Mobilfunkleistungen mit einem TV-Spot, in dem der prominente Fußballer Günter Netzer auftritt,  mit folgender Werbeaussage:

„Immer Fisch hat … der Fischer.
Immer Glas hat … der Glaser.
Immer Musik hat … der Musiker …
und immer Netz hat … der Netzer.
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Die Antragsgegnerin verwendet den Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer …“ außerdem im Rahmen ihres Internetauftritts.

Ein Wettbewerber des Mobilfunkunternehmens sah darin eine irreführende Werbung. Er argumentierte, die Verbraucher würden auf Grund dieser Werbeaussage erwarten, dass sie die beworbenen Mobilfunkdienstleistungen tatsächlich immer und überall nutzen könnten und damit bei Nutzung dieses Mobilfunkanschlusses z.B. keinen Funklöchern mehr ausgesetzt seien.

Entscheidung des Gerichts

Mit  Urteil vom 25.09.2014 – Az. 6 U 111/14 – entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M., dass der Werbeslogan „Immer Netz hat der Netzer“ keine irreführende Werbung darstelle.

Der angesprochene Verkehr sehe in dem Werbespruch nicht die Behauptung, das werbende Unternehmen biete eine vollständige, lückenlose Netzabdeckung an. Vielmehr erkenne der Kunde in der Verknüpfung des Personennamens „Netzer” mit dem Begriff „Netz” im Sinne eines Mobilfunknetzes ein humoristisches Wortspiel.

Die Werbung des Mobilfunkanbieters sei daher nicht irreführend, zumindest dann, wenn der Anbieter die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsqualität zur Verfügung stelle.

Fazit

Auch der Netzer hat natürlich nicht immer Netz – was der Verkehr auch so versteht. Daher täuscht die vorliegende Werbung des Mobilfunkanbieters potentielle Kundenauch nicht. Insbesondere bei humorvollen Anpreisungen und/ oder typischen werbemäßigen Übertreibungen können angesprochene Verkehrskreise zumeist gut zwischen den Zeilen lesen und werden nicht durch in diesen Slogans liegenden Webeaussagen getäuscht.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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