Darf Aldi ein Sorbet mit der geschützten Herkunftsbezeichnung „Champagner“ kennzeichnen oder nützt der Discounter durch die Verwendung „Champagner“ den guten Ruf dieser geschützten Bezeichnung aus? Diese Rechtsfrage hatte jüngst das Oberlandesgericht München zu entscheiden.
Die Organisation der Champagnerhersteller wehrte sich gegen ein von der Firma Aldi vertriebenes Produkt mit der Bezeichnung „Champagner Sorbet“, wobei die halbgefrorene Speise in der Zutatenliste 12% Champagner auswies. Die Winzervereinigung sah in der Verwendung dieses Begriffes eine Rufausbeutung der für den Verband geschützten Ursprungsbezeichnung „Champagner“.
Der Discounter Aldi wandte dagegen ein, bei dem Produktnamen „Champagner-Sorbet“ handele es sich um eine dem Kunden bekannte Bezeichnung für eine halbgefrorene Speise, welche anstelle einer Herstellung mit Fruchtsaft, einen entsprechenden Schaumwein verwende.
Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht München entschied mir Urteil vom 16.10.2014 (Az. 29 U 1698/14), dass es keine unlautere Verwendung einer geschützten Ursprungsbezeichnung darstellt, wenn der Hersteller eines Produkts, bei dem eine Produktzutat als namensgebender Bestandteil des ganzen Produkts aufgrund entsprechender Bezeichnungsgewohnheiten im Verkehr feststehende Bedeutung erlangt habe, dieses unter Benutzung der geschützten Bezeichnung benenne. Eine unlautere Verwendung der Herkunftsbezeichnung sei aber Voraussetzung eines Schutzes gegen eine Rufausnutzung und hier daher nicht gegeben.
Fazit
Aldi darf sein Halbgefrorenes also weiter mit „Champagner-Sorbet“ bezeichnen, da der Verkehr diese Bezeichnung kennt und daran gewöhnt ist, dass die Geschmacksrichtung des Sorbets entsprechend benannt wird. Dann ist die Produktbezeichnung des Discounters nicht unlauter und damit auch nicht geeignet, den guten Ruf der geschützten Bezeichnung auszunutzen.
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