BGH:

Kondome „Made in Germany“?

Darf ein Hersteller für sein Produkt mit dem Qualitätssiegel „Made in Germany“ werben, wenn nur ein Teil der Herstellschritte in Deutschland durchgeführt werden oder stellt dies eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verkehrs dar? Der Bundesgerichtshof hatte in letzter Instanz diesen Streit zweier Kondomhersteller zu entscheiden.

Robert Mandel / Shutterstock.com
Robert Mandel / Shutterstock.com

Ein deutscher Hersteller von Latex Kondomen mahnte seinen deutschen Konkurrenten ab, da dieser für seine Kondome mit der Werbeaussage  „Made in Germany“ warb. Er war der Meinung dies sei irreführend und damit wettbewerbswidrig, da der Wettbewerber, seine Produkte größtenteils im Ausland fertigen lässt.

Der Wettbewerber hielt die Werbung dagegen für zulässig, da er die im Ausland bezogenen Rohlinge zum Teil z.B. durch Befeuchtung noch bearbeite und die Kondome in Deutschland verpackt und versiegelt. Auch finde eine Qualitätskontrolle erst in Deutschland statt.

Die ersten beiden Instanzen untersagten dem Wettbewerber die Werbung mit „Made in Germany“. Eine Revision wurde vom OLG Hamm nicht zugelassen, so dass der Kondomhersteller eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegte.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 27.11.2014 – Az. I – ZR 16/14  hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen  und damit dem Kondomhersteller die Werbung mit dem Qualitätssiegel „Made in Germany“ endgültig verboten.

Bei Industrieprodukten beziehe der Verkehr eine Herkunftsangabe grundsätzlich auf denjenigen Ort der Herstellung der Ware, an dem das Industrieerzeugnis seine für die Verkehrsvorstellung maßgebende Qualität und charakteristischen Eigenschaften erhalte.
Ausgehend von diesen Maßstäben hatte das OLG Hamm festgestellt, dass aus Sicht des Verbrauchers die wesentlichen Eigenschaften eines Kondoms die Dichtigkeit und Reißfestigkeit sind. Diese Merkmale bildeten sich in diesem Fall aber während der Fertigung der Rohlinge im Ausland und gerade nicht in Deutschland heraus. Die Chargenprüfungen im deutschen Werk der Beklagten diente nicht der Schaffung dieser Eigenschaften, sondern der
nachträglichen Kontrolle auf das Vorhandensein dieser Qualitätsmerkmale.

Die Werbeaussage „Made in Germany“ führe hier daher zu einer wettbewerbswidrigen Irreführung des Verkehrs, welche zu unterlassen sei.

Fazit

Die Werbung mit dem Qualitätsmerkmal „Made in Germany“  ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn alle wesentlichen Fertigungsschritte des Produkts in Deutschland durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, ist die Werbung wettbewerbswidrig und kann entsprechende Abmahnungen von Konkurrenten nach sich ziehen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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