Kosmetika

Kosmetika sind nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz (LFGB) Mittel, welche dazu bestimmt sind, äußerlich am Menschen oder in seinem Mund zur Reinigung, Pflege oder zur Beeinflussung des Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden.

S.Dashkevych / Shutterstock.com
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Die Einordnung als kosmetisches Produkt liegt bei Waren wie Make-up, Lippenstiften, Cremes, Deos oder Mundspüllösungen auf der Hand. Wenn diese Produkte aber überwiegend dazu bestimmt sind, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden zu lindern oder zu beseitigen, können auch typischerweise als Kosmetika angesehene Produkte als Arzneimittel zu qualifizieren sein und damit völlig anderen Voraussetzungen hinsichtlich Zulassung, Bewerbung und Vertrieb unterliegen.

Daher steht die Abgrenzung der Produktkategorien Lebensmittel, Kosmetika, Medizinprodukte und Arzneimittel am Anfang einer jeden Beratung. Die für die Produkte anwendbaren Gesetze und Verordnungen regeln die erlaubte stoffliche Zusammensetzung, die nötige Kennzeichnung sowie den Vertrieb und Bewerbung der Produkte, bei der neben den Spezialgesetzen wie der Kosmetik-Verordnung auch das allgemeine Wettbewerbsrecht und im Einzelfall auch das Heilmittelwerberecht zu beachten sind.

Vor der ersten Einfuhr des kosmetischen Produktes in die Europäische Union muss das Kosmetikunternehmen oder der für die erste Einfuhr der Kosmetika verantwortliche Importeur eine Reihe von regulatorischen Hürden meistern, bezüglich derer die wir Sie mit unserem spezialisierten Team gerne beraten. So muss der für die Einfuhr verantwortliche Hersteller oder Importeur an seinem Hauptsitz in der Europäischen Union zusätzlich Unterlagen über eine durchgeführte Sicherheitsbewertung für jedes einzelne kosmetische Produkt vor der ersten Einfuhr bereithalten, um den zuständigen Behörden auf Nachfrage entsprechende Einsicht in die eingeführten Kosmetika geben zu können.

Franck Boston / Shutterstock.com
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Der Hersteller oder Importeur muss weiter die kosmetischen Waren bei den jeweils zuständigen Landesbehörden anmelden und dabei angeben, an welchen Häfen die Waren eingeführt werden sollen. Daneben ist die Registrierung der einzelnen Kosmetika beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzunehmen, welche die anzugebenden Rezepturen an die deutsche Giftzentrale für ganz Europa weitergibt.

Wir beraten Sie ausführlich über die für Ihre Produkte anwendbaren Vorschriften und bewerten Ihre Möglichkeit, Ihre Kosmetika über Deutschland in die EU einzuführen. Dabei melden wir Ihre Kosmetika sowohl bei der zuständigen Landesbehörde, als auch beim Bundesamt für Verbrauscherschutz und Lebensmittelsicherheit an. Daneben beraten und vertreten wir Sie bei allen wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um den Vertrieb und die Bewerbung von Kosmetika.

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Clemens Pfitzer

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Christopher A. Wolf, MBA

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