LG Dortmund:

Werbung für „wohlgeformte Busen“

Die Werbung mit gesundheitsbezogenen Aussagen ist belieb, da sie meistes eine hohe Werbewirkung erzielt. Allerding sind solche Werbeaussagen rechtlich besonders heikel, da insoweit besonders strenge rechtliche Anforderungen gelten. Das Landgericht Dortmund hatte die Werbung mit entsprechenden Aussagen für eine Lotion zu beurteilen.

Eine Firma warb für eine Lotion mit folgenden Aussagen:

– „Wohlgeformten Busen in 28 Tagen“

– „für 74 %: Hautstraffung und Anhebung der Brustwarzen um 1,2 cm“

– „für 66 %: Wohlformung des Busens“

– „Tests beweisen: [Die Lotion] wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem es die Haut an Brust und Dekolletee strafft, glättet und stärkt“,

–  „Bringen Sie Ihren Busen wieder in Form !“,

– „Die durchgeführten Test an 45 Frauen im Alter von 30 bis 55 Jahren beweisen: [Die Lotion] bringt den Busen wieder in Form – und das bereits nach 28 Tagen“,

– Die Lotion „wirkt wie ein unsichtbarer BH, indem die Haut an Brust und Dekolletee signifikant gestärkt wird. Als Folge davon findet eine Anhebung der Brustwarzen Richtung Kinn sowie eine Wohlformung des Busens statt“,

– „Ja, ich will einen schöneren, besser geformten Busen. Deshalb bestelle ich …“
Ein Wettbewerbsverein beanstandete diese Werbung als wettbewerbswidrig.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Dortmund untersagte die Werbung (Urteil vom 24.08.2012 – Az. 25 O 178/12) als irreführend. Die Werbung enthalte überprüfbare Tatsachenbehauptungen zur Wirkweise der Lotion. Diese müsse der Werbende beweisen, was ihm in dem Verfahren nicht gelungen sei.

Zwar legte der Werbende ein Gutachten aus dem Jahr 1992 vor, allerdings bezweifelte das Gericht dessen Aussagekraft und weitere Beweise konnte das werbende Unternehmen in der Verhandlung nicht vorweisen.

Außerdem handele es sich nach Auffassung der Dortmunder Richter nicht um ein Kosmetikum sondern um ein Arzneimittel, da die behauptete Hautstraffung, Busenformung und Busenanhebung auf die Beeinflussung physiologischer Funktionen abziele. Mangels arzneimittelrechtlicher Zulassung dürfe daher das Produkt ungeachtet der Zweifel an der Wirkweise auch nicht vertrieben werden.

Fazit

Wer mit gesundheitsbezogenen Aussagen wirbt, sollte diese wissenschaftlich belegen können. Im Zusammenhang mit Lebensmitteln ist zudem die Health-Claims-Verordnung zu beachten. Auch ist zu beachten, dass ein Produkt aufgrund einer gesundheitsbezogenen Werbung als Arzneimittel einzustufen sein kann, was dazu führt, dass das Produkt der Zulassung bedarf. Man sollte daher vor Verwendung gesundheitsbezogener Angaben seine Werbung einer gründlichen überprüfung durchziehen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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