Ein Unternehmer statte unter der Bezeichnung „TV-Wartezimmer“ Arztpraxen mit Bildschirmen aus, welche in Wartezimmern der Ärzte angebracht wurden. Auf den Fernsehern wurde dann ein Programm ausgestrahlt, welches insbesondere auch Werbefilme zeigte. Der Unternehmer warb für ihr Programm bei Apothekern damit, dass diese einen Sendeplatz für Werbung bei einem von den Apothekern bestimmten Arzt buchen könnten.
Die Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig, da nach Ihrer Auffassung die Bewerbung von Apotheken in Arztpraxen gegen das Apothekengesetz verstoße, welche als Marktverhaltensregel geeignet sei, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
Entscheidung des Gerichts
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Urteil vom 12.03.2015 (Az. I ZR 84/14) die Vorinstanzen insoweit, dass es sich bei den Normen des Apothekengesetztes, welche Rechtsgeschäfte zwischen Ärzten und Apothekern verbieten, durchaus um Marktverhaltensregeln handele, welche geeignet seien, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.
Allerdings scheide hier eine täterschaftliche Haftung desjenigen aus, der nicht selbst Adressat der im Apothekengesetz limitierten Berufsgruppe ist. Nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht könne bei dem Unternehmer und Betreiber der Firma „TV-Wartezimmer“ daher keine Unlauterkeit festgestellt werden.
Der BGH führt jedoch weiter aus, dass dies zwar dazu führe, dass der Unternehmer, der nicht Adressat des Apothekengesetzes ist, zunächst nicht mit Aussicht auf Erfolg wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden kann. Es bestehe für denjenigen, der sich durch ein entsprechendes Verhalten in seinen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen verletzt sieht, aber die Möglichkeit, den Handelnden zunächst auf die Rechtslage hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis führe regelmäßig zu dem Ergebnis, dass der Adressat der Mitteilung sein Verhalten im Weiteren korrigiere oder dass bei Fortsetzung der Verhaltensweise von einem Teilnehmervorsatz auszugehen sei und der Uneinsichtige dann doch in Anspruch genommen werden könne.
Fazit
Ärzte und Apotheker dürfen weiterhin keine sich gegenseitig fördernden Verträge abschließen. Dies wäre wie der BGH bestätigt hat auch wettbewerbswidrig. Ein Dritter darf ein solches Geschäft zunächst abschließen. Wird er allerdings auf die bestehende Rechtlage hingewiesen, hier also auf den Umstand des Förderungsverbots von Ärzten und Apothekern, muss er seine unlautere Werbung dennoch einstellen, um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu verhindern.
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