BGH:

Preisvergleichsseite muss Provisionen offenbaren

Preisvergleichsseiten im Internet erfreuen sich großer Beliebtheit, weil sich die Verbraucher davon einen objektiven Überblick über die am Markt verfügbaren Leistungen und Preise versprechen. Zuweilen lassen sich die Betreiber der Seiten aber von den gelisteten Unternehmen eine Provision dafür zahlen, dass deren Angebote im Rahmen des Preisvergleichs Berücksichtigung finden. Ob und wann der Seitenbetreiber diesen Umstand offenbaren muss, hat der Bundesgerichtshof nun im Sinne der Transparenz entschieden.

Ein Verein zum Schutz wettbewerblicher Interessen hatte sich daran gestoßen, dass der Anbieter einer Preisvergleichsseite für Bestattungsleistungen die Nutzer nicht darüber informiert hat, dass nur Angebote von Bestattungsunternehmen in den Vergleich einbezogen werden, die für den Fall eines Vertragsschlusses die Zahlung einer Provision in Höhe von 15% der Auftragssumme versprechen.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hat hierzu mit Urteil vom 27.04.2017 entschieden, dass die Tatsache der Provisionszahlung offenbart werden muss, um eine Irreführung der Verbraucher zu verhindern. Nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung handle derjenige unlauter und damit wettbewerbswidrig, der dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Erforderlich ist die Bereitstellung in klarer und verständlicher Form.

Nach den Ausführungen des Gerichts handelt es sich bei der Provisionsabhängigkeit des Listings um eine wesentliche Information, weil der Nutzer einen schnellen Preisvergleich sucht und dabei davon ausgeht, der Vergleich umfasse nahezu das gesamte im Internet verfügbare Marktumfeld. Nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen könne daher vom Betreiber erwartet werden, dass dieser die Erwartung seiner Nutzer korrigiert, falls sie nicht den wahren Gegebenheiten entspricht. Die Information muss dabei so gegeben werden, dass der Verbraucher sie auch wahrnehmen kann. Ein Hinweis auf einer entlegenen Seite des Internetangebots ohne einen prominenten Hinweis hierauf reiche nicht aus.

Nach Auffassung des Gerichts stehen der Bereithaltung der Information auch keine wesentlichen Interessen des Seitenbetreibers entgegen. Soweit Interessen des Betreibers feststellbar seien, würden diese das Interesse der Verbraucher an einer informierten Marktentscheidung nicht überwiegen.

Fazit

Irreführend können nicht nur Handlungen und Aussagen von Mitbewerbern sein, sondern auch das Gegenteil, nämlich Unterlassungen. Es spielt aus Sicht des Verbrauchers nämlich keine Rolle, ob er falsch informiert wird oder zu wesentlichen Informationen überhaupt keine Information erhält und damit eine bestehende Fehlvorstellung aufrecht erhalten wird. Wann eine Information gegeben werden muss, diese also erwartet werden kann, ist u.U. schwierig zu beurteilen. Als Faustregel kann gelten, dass der Verbraucher über alle Umstände aufgeklärt werden muss, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen er den Umständen nach fälschlicherweise ausgeht und die für die Kaufentscheidung wesentlich sind.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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