LG Stuttgart:

Negative Feststellungsklage gegen Filesharing-Abmahnung möglich

Wer sich zu weit aus dem Fenster lehnt, kann auch mal rausfallen – wie das LG Stuttgart in seinem Urteil vom 11.07.2007 (17 O 243/07) zeigt. Trotz mehrer Versuche des angeblichen Rechtsverletzers (Urheberrechtsverletzung durch Filesharing), den Abmahnenden von seiner (später auch bewiesenen) Unschuld zu überzeugen, hat letzterer seine Forderungen (Unterlassungserklärung, Schadensersatz, Kostenerstattung) nicht aufgegeben. Mittel der Wahl war der Gegenangriff in Form einer negativen Feststellungsklage des wegen Filesharings Abgemahnten, die er auf voller Linie gewonnen hat.

Gegenstand der Feststellungsklage war die gerichtliche Feststellung, dass die in der Filesharing-Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Diese Klageform bietet sich immer dann an, wenn Ansprüche behauptet werden, deren Nichtbestehen bereits feststeht. Es ist dann am Beklagten, zu beweisen, dass seine Behauptungen zutreffen und die gewünschten Rechtsfolgen auslösen.

In dem entschiedenen Fall hatte der Abgemahnte Kläger jedoch schon vorgerichtlich dargelegt und anhand von Protokollen auf bewiesen, dass er als Täter der vorgeworfenen Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Es lag schlicht ein Zahlendreher bei der Ermittlung der IP-Adresse vor, der den Abgemahnten voll entlastet hat. Der beklagte Abmahner hat sich wohl erst im Prozess näher mit dem Fall befasst und konnte dies letztlich nicht widerlegen. Ergebnis war die nunmehr offizielle gerichtliche Feststellung, dass eine Urheberrechtsverletzung vom Abgemahnten nicht begangen wurde und daher keinerlei Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten bestehen. Überdies hat der beklagte Rechteinhaber sämtliche Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Dr. Markus Wekwerth

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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