LG Berlin:

UBER Fall gegen Taxi

Immer wieder gibt es spannende neue Dienste die auch über Apps angeboten werden. Eine dieser Apps ist die UBER App welche  Fahrdienstleistungen mit Mietwagen an Fahrgäste vermittelt, die dann mit diesen Mietwagen befördert werden sollen. Ein Berliner Taxiunternehmer sah hierin unliebsame Konkurrenz und ging dagegen vor dem Landgericht Berlin vor.

Ivakoleva / Shutterstock.com
Ivakoleva / Shutterstock.com

Mit der UBER App werden Fahrdienstleistungen durch Mietwagenunternehmer bzw. Mietwagenfahrer vermittelt. Die Preisgestaltung, sowie Fahrzeugauswahl und Angebotsbedingungen bestimmt UBER.  Dem Fahrgast soll mit UBER eine Leistung angeboten werden, die laut Slogan von UBER „Besser, schneller und günstiger als ein Taxi“ ist.

Ein Berliner Taxiunternehmer sah hierin einen Wettbewerbsverstoß, da weder die Mietwagenunternehmer noch UBER über eine Taxilizenz verfügen, tatsächlich aber Dienstleistungen eines Taxiunternehmens anbieten würden.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin (Urteil vom 11.04.2014 – Az. 15 O 43/14) gab dem Taxiunternehmer recht und verbot den Einsatz der UBER App im Stadtgebiet Berlin zur Vermittlung von Fahraufträgen für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer.

Nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) dürfen mit Mietwagen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Mietwagenunternehmers eingegangen sind, ausgeführt werden. Bei der UBER App werde der Auftrag aber nicht über den oder am Betriebssitz erteilt, sondern direkt an den jeweiligen nächstgelegenen freien Fahrer.  Auch die Abrechnung erfolgt nicht über den Mietwagenunternehmer oder -fahrer,  sondern über UBER.

Dementsprechend erbringe UBER bzw. die von UBER vermittelten Fahrer Dienstleistungen die denen eines Taxibetriebes entsprechen, für den jedoch strengere Vorgaben, wie z.B. eine Betriebs- und Beförderungspflicht und festgelegte Entgelte, gelten. Mangels entsprechender Genehmigung für einen Taxibetrieb, sei das Angebot der UBER App wettbewerbswidrig, da es sich bei den Vorschriften des PBefG um Marktverhaltensregeln im wettbewerbsrechtlichen Sinne handelt.

Fazit

Nicht jede neue App-Idee ist überall zulässig. Die aus den USA stammende Firma UBER hat offensichtlich die in Deutschland geltenden nationalen Vorschriften bei ihrem Angebot nicht bedacht, was nun zum Urteil des LG Berlin führte. Insbesondere bei ausländischen Anbietern (aber nicht nur bei diesen) ist es daher ratsam, das jeweilige Geschäftsmodell im Hinblick auf nationale gesetzliche Regelungen zu überprüfen, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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