AG München:

Erneute Niederlage für Waldorf Frommer

Das Amtsgericht München urteilte erneut zugunsten einer unserer Mandanten und wies eine Filesharing-Klage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer für dessen Mandanten Sony Music Entertainment Germany GmbH ab, weil die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung nach der ausreichenden sekundären Darlegung der Anschlussinhaberin nicht bewiesen werden konnte.

MichalV33 / Shutterstock.com
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Die für das massenhafte abmahnen in Filesharing Angelegenheiten bekannte Münchner Kanzlei Waldorf Frommer verklagte unsere Mandantin wegen mehrerer Urheberrechtsverletzungen an dem Musikwerk „Where the Light is -John Mayer Live in Los Angeles“. Dabei wurde behauptet, die Anschlussinhaberin habe an fünf Tagen das urheberrechtliche Musikwerk über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten.

Auf die vorher ausgesprochene Abmahnung hatte die Anschlussinhaberin noch eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgegeben.

Im Rahmen der Klage konnte Anschlussinhaberin darlegen, dass sie mit den behaupteten Verletzungen nichts zu tun hatte. Zu den Verletzungszeitpunkten seine aber auch ihre zwei fast volljährigen Kinder und ihr Ehemann im Zugriffsbereich des Internets gewesen.  Sie wisse selbst schon gar nicht, wie man die Installation von Software auf ihrem Rechner vornehme. Das hätten immer Dritte für Sie erledigt. Ihr Computer war jedenfalls zu den angegebenen Zeitpunkten ausgeschaltet gewesen.  Die Familie unserer Mandantschaft konnte sich den Vorgang nach eigenem Bekunden ebenfalls nicht erklären.

Von einer Ladung von Zeugen hat das AG abgesehen, da diese schriftlich gegen­über dem Gericht erklärten, im Falle einer Ladung jeweils von ihrem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Ge­brauch machen zu wollen.

Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht München wies die Klage der Sony Entertainment Germany GmbH mit Urteil vom 31.10.2014 – Az. 264 C 23409/13 – ab. Eine Haftung der Beklagten als Täterin der Urheberrechtsverletzungen scheide aus, da
die Anschlussinhaberin ihrer sekundären Darle­gungslast nachgekommen sei und die Klägerin nicht beweisen konnte, dass die Beklag­te zu den streitgegenständlichen Zeitpunkten den Internetanschluss auch tatsächlich selbst benutzt hat.

Nachdem mit der sekundären Darlegungslast eine Umkehr der Beweislast nicht verbunden sei, obliege dem Anschlussinhaber auch nicht der Beweis des Gegenteils in dem Sinne, dass er sich bei jeder über seinen Internetzugang begangenen Rechtsverlet­zung vom Vorwurf der täterschaftlichen Begehung entlasten oder exkulpieren müsse.

Mit Bezug auf das BearShare Urteil des BGH (wir haben berichtet) stellte das Amtsgericht weiter fest, dass unsere Mandantin auch nicht als Störer hafte. Der Internetanschluss sei zum einen unstreitig mit einer WPA2-Verschlüsselung abgesichert worden. Weiter seien volljährige Familienangehörige bezüglich möglicher illegaler Internetnutzungen, ohne vorherige konkrete Anhaltspunkte für einen Miss­brauch, weder zu belehren, noch zu überwachen gewesen.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr, dass die Erfolgsaussichten für den zu Unrecht in Anspruch genommenen Anschlussinhaber, sich gegen eine Filesharing-Klage zu wehren, relativ hoch sind. Insbesondere nach dem BearShare-Urteil des BGH ist eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter und Störer in vielen Konstellationen ausgeschlossen.

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