LG Münster:

Versandkosten nach Kubikmeter

Die Angabe von Versandkosten im Onlinehandel ist immer wieder Gegenstand von wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen. Ob Versandkosten auch nach Kubikmeter angegeben werden dürfen, hatte das Landgericht Münster zu entscheiden.

Ein Onlinehändler verkaufte im Internet Möbel und gab seine Versandkosten wie folgt an Möbel bis 0,5 m³ EUR 15,00  bzw. EUR 20,00 und  Möbel über 0,5 m³ EUR  20,00 EUR 30,00, wobei sich die unterschiedlichen Kosten auf verschiedene Kundenarten bezogen.

Ein Konkurrent hielt diese Preisangabe für irreführend, da für Möbel die Versandkosten so nicht exakt ermittelt werden können und forderte den Onlinehändler zur Unterlassung auf.

Der Onlinehändler ist der Auffassung, dass keine Irreführung vorliege, da im Bestellvorgang die konkrete Höhe der Versandkosten angegeben werde.

Der Konkurrent beantragte daraufhin eine einstweilige Verfügung beim LG Münster. Nachdem diese erlassen wurde, legte der Onlinehändler Widerspruch ein.

Entscheidung des Gerichts

Das LG Münster (Urteil vom 26.02.2009 – Az. 8 O 7/09) hob daraufhin die einstweilige Verfügung wieder auf.

Es liege nach Auffassung der Richter keine Irreführung durch die Angaben zu den Versandkosten vor. Maßstab für Angaben zu Versandkosten ist die Gewährleistung der Preiswahrheit und Preisklarheit. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, die Preise zu vergleichen. Zwar sei die abstrakte Angabe der Versandkosten für sich genommen hierfür nicht ausreichend, allerdings ermögliche diese Angabe jedoch im Regelfall bereits eine einigermaßen verlässliche Ermittlung der Größenordnung der anfallenden Versandkosten.

Letztendlich erfährt der Verbraucher aber während des Bestellvorgangs den exakten Endbetrag einschließlich der Versandkosten. So erfahre der Verbraucher vor der endgültigen Vornahme der Bestellung den genauen Preis, so dass von einer Irreführung nicht ausgegangen werden könne. Der Verbraucher könne den Bestellvorgang auch zu diesem Zeitpunkt noch abbrechen.

Fazit

Die Begründung des Gerichts überzeugt wenig, da der Verbraucher die Kosten nicht nur grob einschätzen können soll, sondern sie müssen ihm eindeutig mitgeteilt werden. Soweit der Verbraucher erst zum Ende des Bestellvorgangs die genauen Versandkosten mitgeteilt bekommt, ist dies bedenklich, da der Kunde dann oftmals geneigt sein wird gleichwohl den Bestellvorgang abzuschließen.  Es ist daher zu bezweifeln, ob auch andere Gerichte den Münsteranern folgen werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte Versandkosten besser nicht nach Volumen angeben, sondern so eindeutig, dass der Kunde diese eindeutig erkennen oder bei Schütgut berechnen kann.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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