OLG Stuttgart:

Beseitigt eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten die Wiederholungsgefahr?

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte die Frage zu entscheiden, ob die einem Wettbewerber gegenüber abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem diesen abmahnenden anderen Wettbewerber die Wiederholungsgefahr mit dem Ergebnis beseitigt, dass dieser keine weitere Unterlassungserklärung abgeben muss und keine Abmahnkosten zu tragen hat.

Eine Drogeriekette bewarb Achselpads, welche beim Träger das Sichtbarwerden einer Transpiration verhindern sollen, unter anderem mit den Angaben 100% Baumwolle und ®, was für eine eingetragene Marke steht. Der Wettbewerber hielt diese Werbung für irreführend und mahnte die Drogeriekette kostenpflichtig ab. Zur Begründung brachte der Wettbewerber vor, dass wegen der fehlenden Markenanmeldung das Zeichen ® nicht verwendet werden dürfe.

Daneben seien die streitgegenständlichen Achselpads nicht aus 100% Baumwolle. Die Drogeriekette gab mit der Begründung keine Unterlassungserklärung ab, dass er bereits gegenüber der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe und der Wettbewerber daher keinen Anspruch auf die Abgabe einer weiteren habe.

Entscheidung des Gerichts
Das OLG Stuttgart entschied Urteil vom 20.5.2010 – Az. 2 U 95/09, dass eine Drittunterwerfung gegenüber einem erneut Abmahnenden nur dann Wirkung entfalte und die Wiederholungsgefahr entfallen lasse, wenn keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Unterwerfung und dem Verfolgungswillen des die Unterlassung empfangenden zum Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassung bestehen.

Solche Zweifel lägen aber nahe, wenn der Empfänger der Unterlassung den Unterlassenden nicht abgemahnt habe. Ohne eine vorher erfolgte Abmahnung sei nicht zu erkennen, dass der  Empfänger der strafbewehrten Unterlassung ein konkretes Interesse daran habe, das wettbewerbswidrige Verhalten zu unterbinden und entsprechende zukünftige Verstöße zu verfolgen.

Inhaltlich gab das Gericht bezüglich der Materialangabe der Klage ebenfalls statt, da diese Angabe schlicht falsch und damit irreführend war. Die Verwendung des Zeichens ® hatte sich schon vorher wegen einer später erfolgten Markeneintragung erledigt.

Fazit
Eine Drittunterwerfung wirkt nicht per se gegenüber einem Dritten. Die Abgabe der Erklärung muss ernsthaft gewesen sein, der Empfänger der strafbewehrten Unterlassung willens entsprechende zukünftige Verstöße zu beobachten und zu verfolgen. Im Zweifel lässt sich dieser Wille durch eine vorherige Abmahnung belegen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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