OLG Köln:

Anti-Filesharing Artikel persönlichkeitsverletzend?

Das Oberlandesgericht Köln hatte zu entscheiden, ob der in der Zeitschrift „c’t – 1/10“ erschienene Artikel „Die Abmahn-Industrie“ Unternehmenspersönlichkeitsrechte beeinträchtigenden Äußerungen gegen die Karlsruher Filesharing Kanzlei Nümann + Lang enthält.

Die Computer Zeitschrift „c’t“ des Heise Verlages veröffentlichte in Ihrer Ausgabe vom Januar 2010 einen lesenswerten Artikel zur Abmahnpraxis bei Verletzungen im Zusammenhang mit illegalen Tauschbörsen. Der Autor benannte dabei neben der Frankfurter Kanzlei Kornmeier & Partner die  Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Nümann + Lang als Beispiel der Abmahnindustrie, für enge geschäftliche Verbindungen zwischen dem Urheber oder Rechteinhaber, dem Rechercheunternehmen und der jeweiligen Abmahnkanzlei selbst. In dem streitgegenständlichen Artikel werden zudem gewisse Auffälligkeiten in der Abmahnindustrie bezüglich der Abrechnung möglicherweise nicht angefallener Rechtsanwaltsgebühren, welche den strafrechtlichen Tatbestand des (versuchten) Betruges verwirklichen würden, beschrieben.

Diese Behauptungen hatte Nümann + Lang dazu veranlasst, vom Heise Verlag und vom Autor des Artikels mittels einer Abmahnung strafbewehrte Unterlassung zu fordern, da der Karlsruher Kanzlei wahrheitswidrig ein strafrechtliches Fehlverhalten unterstellt werde.

Diesen Anspruch wurde Nümann erstinstanzlich auch zugesprochen, so dass der Heise Verlag die vorliegende Rechtsstreitigkeit in die Berufung führte.

Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln hob in seinem Urteil vom 18.01.2011 – Az. 15 U 130/10 das erstinstanzliche Urteil des LG Köln auf und entschied so gegen Nümann + Lang. Die Abmahn- Kanzlei sei durch die in dem Artikel enthaltenen und konkret beanstandeten Äußerungen nicht in ihrem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht betroffen.

Nach Meinung der Kölner Richter sei der Artikel was die Abrechnungspraxis der Abmahnindustrie bzw. der schwarzen Schafe in dieser angehe, neutral gehalten. Bezogen auf Nümann + Lang würden nur unstreitige Umstände, die auf eine besonders ausgeprägte effiziente Abmahntätigkeit hindeuten, vor Augen geführt. Gegenüber Nümann sei kein Vorwurf illegalen Verhaltens zu erkennen. Die der Wahrheit entsprechende Berichterstattung über eine intensive Abmahntätigkeit im Zusammenwirken mit einem in der Täterrecherche tätigen Unternehmen stelle keine das (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht beeinträchtigende Äußerung dar.

Fazit

Allein die wahrheitsgemäße Darstellung der effizient organisierten Organisation der Kollegen Nümann und Kornmeier genügte den Richtern des OLG Köln nicht, um eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts anzunehmen. Hätte sich der Artikel der „c’t“ bezügliche der zweifelhaften Abrechnungspraxis konkret auf Nümann + Lang und/ oder Kornmeier & Partner bezogen, wären die Richter mangels diesbezüglich vorliegender aussagekräftiger Beweise, wahrscheinlich zu einem anderen Ergebnis gekommen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
+49 711 41019073

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