OLG Karlsruhe:

Benutzung der Marke „ILLU“ durch „SUPER illu“

Marken müssen innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden. Geschieht dies nicht, kann ein Dritter die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen. Wie verhält es sich, wenn eine Marke nur als Bestandteil einer anderen Bezeichnung verwendet wird? Und was ist wenn diese Bezeichnung ihrerseits Markenschutz genießt? Ob dies für eine rechtserhaltende Benutzung der Marke ausreicht entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Burda Verlag ist Inhaber der Marken „ILLU“ und „SUPER ILLU“.
Ein anderes Verlagsunternehmen beantragte Löschung der Marke „ILLU“, da diese von Burda nicht benutzt werde und daher wegen Verfalls zu löschen sei.

Tatsächlich wurde wohl bis zum Löschungsantrag nur „SUPER illu“ durch ein Tochterunternehmen genutzt. „ILLU“ für sich genommen wohl nicht.

Es stellte sich daher die Frage, ob durch die Benutzung der Marke „SUPER illu“ auch die Marke „ILLU“ rechtserhaltend benutzt worden ist.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Karlsruhe ( Urteil vom 26.01.2011 – Az. 6 U 27/10) wies – anders als die Vorinstanz – den Anspruch auf Löschung weitgehend zurück.

Nach Auffassung der Karlsruher Oberlandesrichter stelle die Benutzung der Marke „SUPER illu“ eine rechtserhaltende Benutzung der Marke „ ILLU“ dar. Es handele sich um die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden Form, ohne dass die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke verändere. Maßgeblich sei, ob der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetze, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sehe. Bei der Hinzufügung eines Zeichenbestandteils (hier: Super) komme es darauf an, dass der Verkehr den hinzugefügten Bestandteilen keine maßgebende eigene kennzeichnende Wirkung beimesse.

Das Oberlandesgericht kommt dann zu dem Ergebnis, dass allein „ILLU“ kennzeichnend sei und die Anpreisung „Super“ als Herkunftshinweis ausscheide, weshalb „SUPER illu“ eine unwesentliche, weil die Kennzeichnungskraft nicht beeinflussende Abwandlung der Marke „ILLU“ darstelle, die durch die Benutzung von „SUPER illu“ rechtserhaltend benutzt worden sei.

Sie zusätzliche Eintragung der abgewandelten Marke „SUPER illu“ ändere hieran nichts.

Fazit

Um den Markenschutz zu erhalten ist die Benutzung derselben für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen innerhalb der Benutzungsschonfrist erforderlich. Dies kann auch durch Benutzung einer abgewandelten Form der Marke geschehen, selbst wenn diese ebenfalls als eigene Marke eingetragenen ist. Ob dies jedoch ausreicht ist Frage des Einzelfalls.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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