BGH:

Keine Persönlichkeitsverletzung bei Berichterstattung über Pornoauftritt

Muss ein früherer Pornodarsteller Presseberichte über diese Tatsache hinnehmen oder stellt eine solche Berichterstattung eine Verletzung der Privat- und Intimsphäre des Schauspielers dar? Der Bundesgerichtshof entschied diese Frage nun in letzter Instanz.


Der Bildhauer und Lebensgefährte der Schauspielerin Katja Riemann wirkte insgesamt acht Mal als Darsteller in
pornographischen Filmproduktionen mit. Dabei war sein Bild auf dem Cover einer der Pornofilme zu sehen. Sein bürgerlicher Name Raphael Beil wurde bei den Filmen nicht genannt.

Diese „Jugendsünde“ des Bildhauers blieb viele Jahre unentdeckt, bis die Schauspielerin den Bildhauer bei einer Preisverleihung als ihren Freund vorstellte. Prompt grub ein Verlag diese pikante Tatsache aus und veröffentlichte in seiner Zeitschrift „Auf einen Blick“ einen Artikel mit der Enthüllung der Pornovergangenheit des Herrn Beil.

Dagegen wehrte sich der Bildhauer nun gerichtlich mit dem Argument, die Enthüllung der Zeitschrift habe ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Kammergericht Berlin verurteilte den Verlag auch zunächst auf Unterlassung.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 25.10.2011 – Az. VI ZR 332/09 – hob der BGH die Entscheidung des Kammergerichts auf.

Wer erkennbar als Darsteller in Pornofilmen aufgetreten sei, müsse auch Presseberichte darüber hinnehmen. Der Bildhauer Raphael Beil, den die Schauspielerin Katja Riemann im Jahr 2007 als ihren Lebensgefährten vorstellte, müsse deshalb Berichte über seine früheren Auftritte in Pornos dulden. Der BGH betonte dabei, dass kommerzielle Pornofilme gerade dazu bestimmt seien, von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen zu werden.

Dieser Wertung stehe nicht entgegen, dass der Herr Beil in den pornographischen Filmen namentlich nicht benannt wird. Denn durch die Abbildung seiner Person, vor allem seines Gesichts sei er für die Öffentlichkeit identifizierbar.

Fazit

Auftritte in Filmen auch pornographischer Natur sind wegen der bewussten kommerziellen Auswertung des Filmmaterials dem der Öffentlichkeit zugewandten Bereich zuzurechnen. Darsteller können sich daher nicht auf ihr Recht auf Intimsphäre berufen um eine Berichterstattung über den Porno im Zusammenhang ihres Namens zu verhindern.

Anders fiele eine Wertung aber aus, wenn es sich bei dem pornographischen Laufbildern um private Filme gehandelt hätte. Diese wären gerade nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und damit der Privat- und Intimsphäre des Einzelnen zuzurechnen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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