OLG Köln:

Zimmer frei?

Es gibt im Internet eine Vielzahl an Buchungsportalen für Hotels im Internet. Diese konkurrieren vielfach über den Preis, da der Verbraucher die Preise im Internet leicht vergleichen kann, z.B. bei der Nutzung von Preissuchmaschinen. Umso wichtiger ist der jeweils angegebene Endpreis für ein Hotelzimmer. Was in diesen Preis mit einzurechnen ist, hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt.

Dan Morar / Shutterstock.com
Dan Morar / Shutterstock.com

In einzelnen Städten in Deutschland gibt es eine sogenannte Tourismusabgabe (auch Übernachtungssteuer, Bettensteuer oder Kulturförderabgabe genannt), die von den Hotelbetreibern erhoben wird.

Zwei Buchungsportale stritten nun darüber ob diese Abgabe als Preisbestandteil in den Endpreis mit einzurechnen ist oder nicht.

Der eine Portalbetreiber vertrat dabei die Auffassung, dass die kommunale Abgabe nicht zwangsläufig zu erheben sei, sondern von vielen Umständen abhänge. So können im Einzelfall Alter der Gäste, Anzahl der Übernachtungen, Zimmerpreis, Anlass der Übernachtung maßgeblich dafür sein, ob eine Abgabe anfällt oder nicht. Dies könne der Hotelbetreiber bei der Preiswerbung nicht voraussehen, weshalb die Abgabe nicht in den Endpreis mit einzubeziehen sei.

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Köln (Urteil vom 14.03.2014 – Az. 6 U 172/13) entschied, dass die Tourismusangabe in den Endpreis einzubeziehen sei.

Entscheidend sei, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Solche Kosten zu denen auch die Tourismusabgabe zähle müssten im Endpreis enthalten sein. Lediglich vom Kunden optional wählbare Zusatzleistungen müssten nicht mit einberechnet werden.

Bei der Tourismusabgabe handele es sich anders als bei der Kurtaxe auch um eine Abgabe, die der Hotelier und nicht der Gast schulde. Der Einwand, die Abgabe sei im Voraus nicht zu berechnen, führe zu keinem anderen Ergebnis, da dies von den Hotelbetreibern in der Kalkulation zu berücksichtigen sei. Auch könnten erforderliche Angaben zur Berechnung ohne weiteres abgefragt werden.

Fazit

Bei Angeboten an Verbraucher ist stets der Endpreis anzugeben umso für den Verbraucher eine Vergleichbarkeit der Angebote zu ermöglichen. Was zunächst einfach klingt kann im Einzelfall schwierig werden. Für Unterstützung stehen wir gerne zur Verfügung.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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