OLG Naumburg :

Google Shopping – Haftung des Händlers

Die eigenen Waren über Onlineplattformen anzubieten und zu bewerben gehört im  Onlinehandel heutzutage dazu. So erfreut sich auch Google Shopping einer großen Beliebtheit bei den Onlinehändlern. Probleme können jedoch auftreten, wenn der Eintrag bei Google Shopping nicht aktuell ist.

Google Shopping
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Ein Onlinehändler hatte seine Produkte bei Google Shopping gelistet. Ursprünglich sollte der Versand gratis erfolgen. Auf der Webseite des Händlers wurde die Angabe der Versandkostenfreiheit dann aber ersetzt durch Versandkostenangaben. Bei Google erschien weiterhin der Text „Versand gratis“, obwohl nun tatsächlich Versandkosten anfielen.

Darin wurde ein Wettbewerbsverstoß gesehen und die Sache kam vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts zu Google Shopping

Das OLG Naumburg entschied mit Urteil vom 16.06.2016 – Az. 9 U 98/15, dass der Händler für das Auseinanderfallen der Preisangaben bei Google Shopping und der Webseite des Händlers haftet.

Im Gerichtsverfahren konnte zwar nicht geklärt werden, wer für die fehlerhafte Versandkostenangabe verantwortlich war – der Onlinehändler oder Google Shopping. Die Unaufklärbarkeit gehe aber zulasten des Händlers. Der Händler wurde dennoch verurteilt, denn die von ihm veranlassten Werbemaßnahmen seien objektiv unrichtig und verstoßen damit gegen die Preisangabenverordnung.

Das Gericht meint ferner, dass selbst wenn man einen technischen Fehler bei Google Shopping annehmen wollte, dies die Haftung des Händlers nicht ausschließen würde, denn dann wäre Google Shopping Beauftragter im wettbewerbsrechtlichen Sinne.

Fazit

Dass bei Bewerbung von Produkten über Preissuchmaschinen bereits dort die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten und nicht erst auf der Internetseite des Anbieters genannt werden müssen, ist bereits im Jahr 2009 vom BGH festgestellt worden (wir berichteten). Preisangaben müssen darüber hinaus dem aktuellen Stand entsprechen. Daher sind Preisänderungen umgehend an die Plattform zu melden. Selbst wenn den Händler aber kein Verschulden trifft, haftet er bei Nutzung des Angebots von Google Shopping dennoch für Fehler der Suchmaschine.

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Simone Gehrung

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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