BGH:

1x zahlen reicht

Bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ (hier ein Geschäftsführer) fällt bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an. Gesellschaft und Organ haften für diese Vertragsstrafe als Gesamtschuldner.

Der Inhaber einer Marke hatte einen Händler, der im Internet Armeebekleidung vertrieb, wegen Verletzung seiner Markenrechte abgemahnt. Der Händler gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, worin sich sowohl die GmbH als auch der Geschäftsführer der GmbH verpflichteten, das beanstandete Verhalten künftig zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot war eine Vertragsstrafe vereinbart.

Nach Verstößen gegen die Unterlassungsvereinbarung nahm der Rechteinhaber sowohl die GmbH als auch den Geschäftsführer der GmbH jeweils auf Zahlung der Vertragsstrafe in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 08.05.2014 – Az.: I ZR 210/12 hat der BGH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die GmbH und ihr Geschäftsführer als Gesamtschuldner haften und nicht jeweils eine Vertragsstrafe verwirkt haben.

Anson0618 / Shutterstock.com
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Zwar stehen die Verpflichtungen mehrerer Schuldner, die auf Unterlassung und im Falle einer Zuwiderhandlung auf eine Vertragsstrafe haften, grundsätzlich nebeneinander. Dies gelte jedoch nicht für die Verpflichtung der Gesellschaft und ihres Organs, die vorliegend in Rede stehe.

So hatte der BGH bereits im Jahr 2012 geurteilt, dass bei schuldhaften Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot, das sowohl gegen eine juristische Person als auch gegen deren Organ verhängt worden ist, ein Ordnungsgeld nur gegen die juristische Person festzusetzen ist. Das schuldhafte Handeln des Organs, das der juristischen Person zuzurechnen ist, begründe deren Verstoß, gebe aber keinen Anlass, daneben zusätzlich Ordnungsmittel gegen das ebenfalls zu den Titelschuldnern gehörende Organ festzusetzen. Mit dem Sinn und Zweck der Ordnungsmittel, die neben der Funktion als zivilrechtliche Beugemaßnahme zur Verhinderung künftiger Zuwiderhandlungen auch einen repressiven strafähnlichen Sanktionscharakter haben, sei schwerlich vereinbar, aufgrund der von einer natürlichen Person begangenen Zuwiderhandlung ein und dasselbe Ordnungsmittel gegen mehrere Personen festzusetzen. Die Einbeziehung des Organs in den Vollstreckungstitel werde dadurch nicht überflüssig, sondern erlange ihre eigentliche Bedeutung erst, wenn das Handeln des Organs der juristischen Person nicht mehr nach § 31 BGB zurechenbar ist.

Diese Erwägungen gelten für Vertragsstrafen aus Unterlassungsverträgen entsprechend. Strafbewehrte vertragliche Unterlassungserklärungen haben den Zweck, einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu ersetzen. Es entspricht daher – so der BGH weiter – regelmäßig weder dem Interesse der Schuldner noch dem des Gläubigers einer solchen Vereinbarung, dass der neben der juristischen Person im Wege des Schuldbeitritts zur Unterlassung verpflichtete Geschäftsführer dadurch schlechter gestellt wird als im Fall eines gerichtlichen Urteils.

In der Regel sei daher davon auszugehen, dass bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch Gesellschaft und Organ bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe anfällt.

Allerdings fehle bei einem Unterlassungsvertrag die Androhung einer an dem Organ zu vollziehenden Ersatzordnungshaft, so dass die entsprechende Anwendung der für gerichtliche Unterlassungstitel entwickelten Grundsätze auf Unterlassungsverträge dazu führe, keine nur subsidiäre, sondern eine gesamtschuldnerische Mithaftung des Organs anzunehmen. Der Unterlassungsvertrag lasse sich dagegen nicht dahin auslegen, dass sich bei jedem der juristischen Person als Unternehmensträger zurechenbaren Verstoß eines ihrer Organe die Vertragsstrafe verdoppelt.

Fazit

Haben GmbH und ihr Geschäftsführer eine Unterlassungserklärung abgegeben, wurde in der Praxis oftmals versucht, die Vertragsstrafe im Falle eines Verstoßes sowohl von der Gesellschaft als auch vom Geschäftsführer zu verlangen. Der BGH hat einer solch gleichzeitigen Inanspruchnahme von Gesellschaft und Vertretungsorgan mit diesem Urteil eine Absage erteilt.

Bei einem Verstoß, welcher der Gesellschaft zuzurechnen ist, fällt demnach nur eine Vertragsstrafe an.

Allerdings gilt es zu beachten, dass ein Geschäftsführer dennoch gesondert neben der GmbH für die Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden kann, sollte sein Handeln der Gesellschaft nicht zuzurechnen sein.

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