Jeder eBay-Nutzer freut sich über positive und ärgert sich über negative Bewertungen. Nun hat das Oberlandesgericht München einen eBay-Käufer dazu verurteilt, seine negative Bewertung eines Händlers zurückzunehmen.
Ein Käufer hatte Bootszubehör im eBay-Shop eines bayrischen Händlers bestellt und sich in der Onlinebewertung über Mängel beschwert. Zuvor hatte er sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt.
Der Händler wollte den Kunden gerichtlich dazu zwingen, die negative Bewertung bei eBay wieder zu löschen. Der Käufer hatte sich auf seine Meinungsfreiheit berufen und vorgebracht, er habe lediglich seine Meinung sachlich dargestellt.
Das LG München hatte die Klage erstinstanzlich mit der Begründung abgewiesen, der Händler habe nicht beweisen können, dass die Bewertung „sachlich unrichtig“ war.
Entscheidung des Gerichts
Das OLG München hat mit Urteil vom 28.10.2014 entschieden, dass der Käufer seine negative Bewertung zurücknehmen und der Löschung der Bewertung zustimmen muss.
Eine ausfürhrliche Begründung der Entscheidung liegt jedoch bislang nicht vor. Diese gilt es abzuwarten. Eine Revision gegen das Urteil hat das OLG München jedenfalls nicht zugelassen.
Fazit
Mit diesem Urteil wurden die Rechte der eBay-Händler gestärkt. Ähnliche Klagen waren bislang meist gescheitert. Ob sich allerdings auch andere Gerichte der Ansicht des OLG München anschließen, bleibt abzuwarten.
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