Brandenburgisches OLG:

Arztbewertung: Fehlender Patientenkontakt von Arzt zu beweisen!

Eine negative Arztbewertung von Personen, die in Wirklichkeit nie Kontakt mit dem bewerteten Arzt hatten, kann sich geschäftsschädigend auswirken. Die pauschale Verneinung eines Behandlungskontakts durch den Arzt reicht für einen Unterlassunganspruch jedoch nicht immer aus, wie das Brandenburgische Oberlandesgericht feststellte.

Ein Zahnarzt ging gegen eine negative Bewertung eines angeblichen Patienten auf einem Bewertungsportal für Ärzte vor. Der Arzt reichte zunächst eine Beschwerde gegen die veröffentlichte Arztbewertung bei dem Portalbetreiber ein. Diese begründete er damit, dass ihm ein solcher Behandlungsfall in dieser Form nicht bekannt sei. Die Ärztebewertungsplattform forderte den Verfasser der Bewertung sodann auf, Nachweise für den Behandlungskontakt vorzulegen.

Arztbewertung
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Der Verfasser der Arztbewertung gab den Zeitraum an, in welchem er Patient beim bewerteten Zahnarzt gewesen sei. Zudem schilderte er weitere Details des Behandlungskontakts und reichte eine Rechnung ein. Auf Basis dieser Informationen stellte die Plattform die Bewertung wieder online, nachdem sie kurzzeitig offline genommen wurde.

Auf eine Abmahnung des Arztes entgegnete die Bewertungsplattform, dass der Prüfprozess abgeschlossen sei und sie die Patienteneigenschaft als ausreichend nachgewiesen ansehe. In der Folgezeit fragte der Plattformbetreiber nochmals bei der bewertenden Person nach weiteren Belegen im Hinblick auf die durchgeführte Behandlung. Der Verfasser der Arztbewertung reichte darauf den Kostenvoranschlag eines Dentalkeramikers aus April 2013 zusammen mit einem Begleitschreiben des Heil – und Kostenplans des Zahnarztes aus Mai 2013 nach.

Schließlich verklagte der Zahnarzt das Ärztebewertungsportal auf Unterlassung. Der Arzt behauptete, der Bewertende sei nie Patient bei ihm gewesen, so dass die Bewertung keine wahre Tatsachengrundlage habe. Er könne sich nicht an einen Behandlungskontakt erinnern, er sei auch aus seiner Patientenkartei nicht zu entnehmen.

LG Potsdam: Keine Verletzung von Prüfpflichten

Die erste Instanz (LG Potsdam, 04.09.2019, Az. 2 O 223/18) wies die Klage des Zahnarztes gegen die negative Arztbewertung ab. Das Gericht machte deutlich, dass der Betreiber des Ärztebewertungsportals seiner Prüfpflicht genügte. So sei die bewertende Person zur Stellungnahme und zum Einreichen von Belegen für das Bestehen eines Behandlungskontaktes mit dem bewerteten Arzt aufgefordert worden. Weiter sei die streitgegenständliche Bewertung zunächst von der Plattform genommen worden.

Durch die von dem Ärztebewertungsportal vorgelegten Unterlagen sei ein Behandlungskontakt ausreichend plausibel nachgewiesen worden. Zudem betonte das Gericht, dass das Ärztebewertungsportal nicht zur Offenlegung der Kontaktdaten des Bewertenden gegenüber dem klagenden Arzt verpflichtet sei.

Auch die Berufung des Zahnarztes (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 05.03.2020, Az. 1 U 80/19) wurde zurückgewiesen.

Der Zahnarzt habe das Fehlen eines Behandlungskontakts nicht hinreichend dargetan. Das Ärztebewertungsportal hingegen sei seiner sekundären Darlegungspflicht durch das Einholen der Informationen zum Behandlungskontakt nachgekommen. Eine Umkehr der Beweislast finde in diesen Fällen nicht statt. Das pauschale Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne substantiierte Auseinandersetzung, wie es der Arzt getan habe, genüge hingegen nicht.

Fazit

Pauschales Bestreiten eines Behandlungskontakts ohne weitere Glaubhaftmachung reicht nicht immer aus, um die Löschung einer negativen Arztbewertung zu erreichen, insbesondere wenn der Bewertende Belege für den Kontakt vorlegt.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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