LG Düsseldorf:

Grundpreis bei Kaffeekapseln

Kaffeekapseln und Kaffeepads sind beliebt, im Vergleich zu „normalem“ Kaffee aber teuer. Vergleichen könnte der Verbraucher dies mit Hilfe des Grundpreises. Aber muss der Grundpreis bei Kaffeekapseln angegeben werden? Das Landgericht Düsseldorf meint ja.

Im Jahr 2014 wurde für bestimmte Kaffeekapseln in einem Werbeflyer geworben. Dabei wurde der Gesamtpreis des Produktes mit „je 16 Kapseln 2,79″ angegeben. Eine Angabe des Grundpreises fand sich in der Werbung nicht.

Ein Wettbewerbsverein sah hierin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und mahnte diese 2014 ab.

Grundpreisangabe bei KaffeekapselnOffenbar schien dies keine Wirkung zu haben, denn Anfang 2015 warb das selbe Unternehmen für Teekapseln derselben Marke erneut nur mit „je 16 Kapseln 2,79″ ohne Grundpreisangabe.

In den Verkaufsräumen des so werbenden Unternehmens wurden das Gewicht je Kapsel und der Grundpreis jedoch angegeben.

Das Unternehmen ist der Auffassung, dass eine Grundpreisangabe nicht erforderlich sei, da es sich bei den Kapseln nicht um Produkte handele die typischerweise unter Angabe des Gewichts angeboten werden.

Entscheidung des LG Düsseldorf zu Grundpreis bei Kaffeekapseln

Das LG Düsseldorf (Urteil vom 09.09.2015 – Az. 12 O 465/14) entschied zu Gunsten des Wettbewerbsvereins und stellte einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, welche auf der Preisangabenrichtlinie beruht fest.

Sinn und Zweck der Angabe des Grundpreises mit Maßeinheit sei es, eine schnelle und einfache Möglichkeit zum Preisvergleich herbeizuführen. Zwar gebe es hiervon Ausnahmen zur Angabe des Grundpreises bei solchen Waren, bei denen eine solche Angabe aufgrund der Beschaffenheit oder Zweckbestimmung nicht sinnvoll oder geeignet wäre. Dieser Fall sei aber mit dem Erfordernis der Üblichkeit der Angabe von Menge und Größe nicht gleichzusetzen. Vielmehr könne auch dort, wo eine Angabe nicht üblich sei, eine solche sinnvoll und geeignet sein. So sei es auch bei Tee- und Kaffeekapseln.

Die Grundpreisangabe eigne sich bei dem Angebot von Kaffee- und Teekapseln zum Preisvergleich. Aus diesem Grund mache das beklagte Unternehmen schließlich in seinem Ladengeschäft auch die entsprechenden Angaben. Ein Vergleichsbedürfnis bestehe zum einen im Vergleich der Kapselprodukte untereinander. Ein Vergleichsbedürfnis bestehe für den Verbraucher zum anderen aber auch zwischen Kaffee und Tee in Kapselform und Kaffee und Tee in lose verpackter Form, wobei letztere Verpackungsform  üblicherweise unter der Angabe des Gewichts erfolge. Die genannten Produkte seien austauschbar, und zwar auch dann, wenn man berücksichtigt, dass unterschiedliche Vorrichtungen für die Zubereitung von Kaffee und Tee in Kapselform bzw. lose verpackt erforderlich seien. Denn es liege nahe, dass ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises beide Zubereitungsmöglichkeiten kenne und habe. Die Angabe der Kapselmenge werde dem beschriebenen Vergleichsbedürfnis des Verbrauchers nicht gerecht.

Fazit

Allein eine andere Abpackung von Produkten scheint nicht zu genügen sich der Pflicht zur Grundpreisangabe zu entziehen, jedenfalls wenn man der Argumentation des LG Düsseldorf folgt. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der Grundpreisangabe scheint dies auch nachvollziehbar.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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