Viele Firmen nutzen automatisierte Eingangsbestätigungen (Autoreply) bei Kundenanfragen per E-Mail, um für ihre Waren und Dienstleistungen zu werben. Das Amtsgericht Stuttgart hatte zu entscheiden, ob es sich bei diesen Antwortemails um unverlangte Werbung handelt.
Ein Verbraucher erklärte die Kündigung eines auf der Online Plattform www.versicherungen.de abgeschlossenen Versicherungsvertrages. Er wandte sich per E-Mail an das Portal, welches seinen Vertrag betreute, und bat die Kündigungserklärung zu per E-Mail bestätigen. Das Portal bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail vom 10.12.2013 9:27:34: Versicherungsnummer …. // Kündigung“ umgehend den Eingang der E-Mail und wies ihn unter „Übrigens“ auf verschiedene Serviceleistung des Unternehmens hin.
Der Verbraucher hatte dem Erhalt von Werbe-E-Mails aber nicht zugestimmt und verlangte von dem Versicherungsportal, die Versendung entsprechender Werbe E-Mails zu unterlassen. Der Versand an seinen privat genutzten E-Mail Account begründe einen unzumutbaren Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Dieser Einschätzung widersprach das Internetportal mit dem Argument, dass sich der Verbraucher per E-Mail an das Unternehmen gewandt habe. Dann dürfe das Portal dieses Kommunikationsmittel auch für die Bestätigung des Erhaltes der E-Mail nutzen.
Darüber hinaus handele es sich bei den im Abspann der E-Mails enthaltenen Informationen nicht um Werbung, da der Abspann keine Aussagen zu Versicherungsprodukten enthalte. Die Kenntnisnahme des Abspanns bedeute für den Kläger keinerlei zeitlichen oder anderweitig spürbaren Aufwand.
Entscheidung des Gerichts
Mit Urteil vom 25.04.2014 – Az. 10 C 225/14 – entschied das Amtsgericht Stuttgart, dass die ohne vorherige Aufforderung seitens des E-Mail-Adressaten getätigte Zusendung von E-Mails zu geschäftlichen Zwecken regelmäßig einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle.
Derartige Kontaktaufnahmen beeinträchtigen nämlich regelmäßig die Lebensführung des E-Mail Empfängers, da der Betroffene sich mit den Mitteilungen auseinandersetzen muss. Dadurch entstehe für den Verbraucher ein zusätzlicher Arbeitsaufwand.
Auch Werbemails in Form einer Autoreply E-Mail fallen unter dieses Verbot, auch dann, wenn sich Werbung lediglich im Abspann befinde und zuvor der Eingang einer E-Mail bestätigt wird.
Fazit
Werbemails sind ausschließlich erlaubt, wenn der Empfänger einer Zusendung vorher ausdrücklich zugestimmt hat. Dies gilt auch bei Autoreply E-Mails, bei denen eine Kontaktaufnahme zunächst durch den Verbraucher stattgefunden hat. Werbemails verletzen als Spam das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers und sind darüber hinaus auch wettbewerbswidrig.
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