EuG:

Fürstentum Monaco wird Markenschutz versagt

Das Fürstentum Monaco meldete 2010 die Marke „Monaco“ bei der WIPO in Genf an. Schutz wurde dabei auch für die EU begehrt. Aber geht das überhaupt? Kann man als Staat seinen eigenen Staatsnamen als Marke anmelden? Das Gericht der Europäischen Union hat sich nun geäußert.

Panoramic view of  Monte Carlo.Die Anmeldung des monegassischen Fürstenhauses die Marke „Monaco“ für „Magnetaufzeichnungsträger, Waren aus Papier und Pappe, die nicht in anderen Klassen enthalten sind, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Transportwesen, Veranstaltung von Reisen, Unterhaltung, sportliche Aktivitäten und Beherbergung von Gästen“ scheiterte zunächst beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM).

Nach Auffassung des HABM sei der Begriff „Monaco“ beschreibend und werde als geografische Herkunftsangabe verstanden und sei deswegen nicht schutzfähig.

Hiermit wollte sich das Fürstentum nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.

Entscheidung des Gerichts

Das EuG (Urteil vom 15.01.2015 – Az. T-197/13) entschied nun gegen das Fürstentum Monaco.

Das Gericht führt zunächst aus, dass auch  juristische Personen –  einschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts – Markenschutz in der EU beantragen können. Dies gelte auch für Staaten. Durch die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke habe sich der monegassische Staat freiwillig in den Anwendungsbereich des EU-Rechts begeben, so dass ihm etwaige absolute Eintragungshindernisse entgegengehalten werden können ohne dass sich das Fürstentum auf ein naturgegebenes Recht berufen könne.

Bei dem Begriff „Monaco“ handele es um den Namen eines Fürstentums, das unter anderem wegen der Bekanntheit seiner fürstlichen Familie sowie der Veranstaltung eines Formel-1 Rennens und eines Zirkusfestivals weltweit bekannt ist.

Zweifellos, so die  Luxemburger Richter, werde der Begriff „Monaco“ von den maßgeblichen Verkehrskreise mit dem gleichnamigen geografischen Gebiet in Verbindung gebracht.

Der Begriff „Monaco“ könne im geschäftlichen Verkehr als Hinweis auf die geografische Herkunft oder Bestimmung der Waren oder den Ort der Erbringung der Dienstleistung dienen, weshalb die Marke insoweit beschreibend sei. Deshalb fehle es der Marke „Monaco“ auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft.

Fazit

Dass Staaten ihren eigen Namen als Marke anmelden ist doch sehr ungewöhnlich.  Denn meist sollen diesen Namen möglichst frei bleiben und nur als geographische Herkunftsangabe dienen, was vorliegend ja auch der Anmeldung des Fürstentums zum Verhängins wurde. Sofern Staaten offizielle Bezeichnungen schützen wollen, geschieht dies meist auf gesetzlichem Wege und im Wege internationaler Abkommen.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
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