BGH:

Verwechslungsgefahr der Marken „ISP“ und „IPS“?

Kann zwischen zwei Kennzeichen mit identischen Buchstaben Verwechslungsgefahr bestehen wenn diese in unterschiedlicher Reihenfolge dargestellt sind? Der BGH hatte dies in einem Fall zu entscheiden, bei dem es um eine Verwechslungsgefahr der Marken „ISP“ und „IPS“ ging.

Humannet / Shutterstock.com
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Die Inhaberin der 2008 eingetragenen deutschen Wortmarke „IPS“, welche unter anderem in den Klassen 37 und 42 für
die Dienstleistungen Wartung und Instandsetzung von Datenverarbeitungsgeräten und Computern sowie Entwicklung und Wartung von Computer Hard- und Software registriert ist, wehrte sich gegen die Nutzung des Kennzeichens „ISP“ eines polnischen Software-Anbieters. Das unter der Bezeichnung ISP Polska sp. z o.o.“ firmierende Unternehmen bietet IT-Lösungen für die Industrieautomatisierung an und entwickelt entsprechende Softwareprodukte.
Sowohl das LG Bochum als auch das zuständige Berufungsgericht OLG Hamm sahen mangels Verwechslungsgefahr der Marken „ISP“ und „IPS“ keine Verletzung der Markenrechte. Die Gerichte argumentierten dabei, dass die aus dem Vertauschen der Konsonanten folgende klangliche Abweichung wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichen „IPS“ und „ISP“ besonders ins Gewicht falle.

Entscheidung des Gerichts

Mit Urteil vom 05.03.2015 – Az. I ZR 161/13 – lehnte der Bundesgerichtshof die Begründung der Vordergerichte für die Verneinung der Verwechslungsgefahr ab und verwies die Klage wegen ansonsten fehlender Feststellungen zu der Verwechslungsgefahr an das Berufungsgericht zurück.

Die Frage der Verwechslungsgefahr einander gegenüberstehender Marken sei nach der Ähnlichkeit der Kennzeichen im Klang, im Schriftbild und in der Bedeutung zu beurteilen. Für die Bejahungder Zeichenähnlichkeit reiche nach gefestigter Rechtsprechung in der Regel bereits die Ähnlichkeit in einem dieser Wahrnehmungsbereiche aus.

Hier könne aber nicht davon ausgegangen werden, dass die sich aus dem Vertauschen der Konsonanten ergebenden phonetischen Unterschiede wegen der Kürze der sich gegenüberstehenden Zeichen „IPS“ und „ISP“ in besonderem Maße ins Gewicht fallen. Der Umstand, dass bei der Aussprache der Einzelbuchstaben der Zeichen als „i-pe-es“ und „i-es-pe“ die Abfolge der Vokale „i-e-e“ identisch ist, führt dazu, dass die Zeichen trotz der Vertauschung der dem Anfangsvokal „I“ nachfolgenden Konsonanten einen klanglich ähnlichen Gesamteindruck hervorrufen.

Fazit

Zwischen zwei Marken mit identischen Buchstaben kann auch Verwechslungsgefahr bestehen, wenn diese in unterschiedlicher Reihenfolge dargestellt sind. Insbesondere eine identische Abfolge der Vokale kann dabei eine klangliche Verwechslungsgefahr begründen.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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