OLG Hamburg:

Nivea – Mogelpackung untersagt

Beiersdorf darf eine Nivea – Gesichtscreme nicht mehr in irreführender Packungsgröße vertreiben. Das OLG Hamburg ist der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat bestätigt, dass die Packungsgröße eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten vorspiegelt.

Beiersdorf hat die Gesichtscreme NIVEA TEINT OPTIMAL Anti-Age Tagespflege Soja in Faltschachteln vertrieben, die etwa 7 cm hoch waren. Der darin enthaltene Tiegel, der auf einer Art „Papp-Podest“ positioniert war, hatte zusammen mit dem Deckel eine Höhe von ca. 4 cm. Die Füllmenge der Creme war auf der Unterseite angegeben. Auf einer der Verpackungsseiten befand sich eine Abbildung des Tiegels mit der Unterschrift:

„Die Produktabbildung entspricht der Originalgröße“

Nivea
Beiersdorf AG

Die Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass mit dieser Verpackung eine größere Füllmenge als tatsächlich enthalten suggeriert werde und hat die Produktaufmachung gegenüber der Beiersdorf AG als irreführend beanstandet. Beiersdorf lehnte die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab und erwiderte, dass die Größe der äußeren Verpackung als differenzierendes Merkmal zwischen unterschiedlich positionierten Produkten einer Marke fungiere.

Das erstinstanzliche Gericht (Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 05.02.2015) hielt die beanstandete Nivea – Verpackung für wettbewerbskonform. Dem Verbraucher sei die übliche Füllmenge von 50 ml bekannt. Es habe keinen Anlass zur Annahme, dass der Verbraucher Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße ziehe. Auf die Berufung der Wettbewerbszentrale hat das OLG Hamburg nunmehr das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.

Entscheidung des Gerichts bestätigt Irreführung durch Nivea-Verpackung

Mit seinem Urteil vom 25.02.2016 – 3 U 20/15 (Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale vom 22.03.2016) hat das OLG Hamburg die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und es der Firma Beiersdorf untersagt, die Nivea – Creme in irreführender Packungsgröße in den Verkehr zu bringen. Der Verbraucher werde über den Inhalt des in der Verpackung enthaltenen Produktes getäuscht, da der Hohlraum fast 43% des Volumens der Gesamtverpackung ausmache und der Verbraucher einen solchen Hohlraum grundsätzlich nicht erwarte.

Die Argumentation von Beiersdorf, die Füllmenge sei auf der Verpackungsunterseite angebracht, überzeugte das Gericht nicht. Die Füllmenge allein lasse keine Rückschlüsse auf die Größe des Tiegels zu. Auch die auf der Verpackungsseite angebrachte Abbildung des Tiegels mit der entsprechenden Unterschrift räume die falsche Vorstellung des Verbrauchers vom Inhalt der Verpackung nicht aus. Diese werden einem erheblichen Teil der Verbraucher in der Regel nicht ins Auge fallen, da diese „auf Sicht aus dem Regal heraus“ einkaufen. Krasse Unterschiede zwischen Verpackungsgröße und Inhalt erwarte der Verbraucher jedenfalls nicht.

Fazit

Eine Produktverpackung ist irreführend, wenn deren Größe eine größere als die tatsächlich enthaltene Füllmenge suggeriert. Nach Auffassung des Gerichts ist dabei unerheblich, ob die Füllmenge auf der Verpackung angebracht ist, da diese Angabe vom großen Teil der Verbraucher nicht beachtet werde. Es handelt sich zwar stets um Einzelfallentscheidungen, wobei die Gerichte in der Regel von einem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ausgehen. Sollten die Grundsätze dieser Entscheidung künftig in vergleichbaren Fällen zur Anwendung kommen, sollten einige Kosmetikhersteller alternative Produktverpackungen in Betracht ziehen.

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Helene Klassen-Rock

Rechtsanwältin . Senior Associate
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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