BGH:

Abmahnung auch ohne Vollmacht wirksam

Muss einer Abmahnung eine Originalvollmacht beigefügt werden? Wird die Abmahnung ohne Vollmacht unwirksam? Vielfach wird dies bei Abmahnungen eingewandt, obwohl bislang nur eine deutliche Minderheit der Gerichte dies als erforderlich ansah. Nun hat sich der Bundesgerichtshof hierzu geäußert und schafft Klarheit.

Zwei Wettbewerber stritten um eine Werbeanzeige für Kraftfahrzeuge, in der der Zusatz  „Dieser Preis ist ohne Garantie bzw. Gewährleistung“ enthalten war.

Nach Auffassung des einen lag in der Aussage ein Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, weshalb er den Konkurrenten der die Anzeige geschaltet hatte, abmahnen ließ. Die Abmahnung enthielt, wie üblich, eine Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Zahlung der Abmahnkosten. Dem Schreiben war eine vorformulierte Unterwerfungserklärung und eine anwaltliche Gebührenrechnung beigefügt.

Der so Abgemahnte wies die Abmahnung als unberechtigt und mangels beigefügter Vollmacht als unbegründet und unwirksam zurück.

Entscheidung des Gerichts

Der BGH (Urteil vom 19.05.2010 – Az. I ZR 140/08) entschied gegen den Abgemahnten.

Nach Auffassung der Bundesrichter handelt es sich bei einer Abmahnung, der eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, um ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages. Hierauf sei die Vorschrift des § 174 BGB, der die Vorlage einer Vollmacht für einseitige Rechtsgeschäfte vorsieht, nicht anzuwenden. Dementsprechend bedarf es nicht der Vorlage einer Vollmacht, um eine wirksame Abmahnung auszusprechen.

Auch im übrigen sahen die Bundesrichter die Abmahnung als begründet, da die Werbung den Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf zuwiderlaufe und diese Vorschriften auch wettbewerbsrechtlich zu beachten seien.

Fazit

Der Streit, ob einer Abmahnung eine Vollmacht beigefügt werden muss, ist damit endgültig entschieden. Der BGH hat zu Recht das Erfordernis einer beigefügten Vollmacht zu Recht abgelehnt.

Die Abmahnung dient der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und ist eine Obliegenheit vor der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Kläger keine für ihn nachteilige Kostenfolge im Verfahren befürchten will. Der Abmahnende gibt dem Abgemahnten somit die Möglichkeit zur Vermeidung eines Rechtsstreits. Hieran sind keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Der Abgemahnte hat auch ohne beigefügte Vollmacht genügend Möglichkeiten sich hiergegen wirksam zu verteidigen und der Berechtigung des Abmahnenden zu versichern. Auf die Rüge der fehlenden Vollmacht sollte er künftig allerdings verzichten.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
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