BPatG:

Fehlende Unterscheidungskraft der „Hamsterkarte“?

Das Deutschen Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung der Bezeichnung „Hamsterkarte“ u.a. für die Waren „Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme“ ab. Das Markenamt war der Auffassung, es fehle dem Kennzeichen jegliche Unterscheidungskraft.  Zu Recht?

Sebastian Duda / Shutterstock.com
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Das Wort „Hamsterkarte“ wurde als Marke zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Markenregister angemeldet. Die Anmelderin wollte das Kennzeichen u.a. für den Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme anmelden.

Eine Eintragung in das Markenregister lehnte das Markenamt mit der Begründung ab, die Bezeichnung Hamsterkarte sei für die zur Anmeldung gebrachten Waren „Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme“ rein beschreibend. Es fehle daher jegliche Unterscheidungskraft.

Die Anmelderin ließ diese Entscheidung nun vom Bundespatentgericht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens überprüfen.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 03.08.2015 – Az. 25 W (pat) 509/14 – bestätigte das Bundespatentgericht die Entscheidung des DPMA und entschied, dass die Bezeichnung „Hamsterkarte“ für den Bereich Kundenkarten für Bonus- und Prämienprogramme nicht als Marke eintragungsfähig sei, da ihm jede Unterscheidungskraft fehle.

Zur Begründung führte das Bundespatentgericht aus, dass die aus den in Bestandteilen „Hamster“ und „Karte“ zusammengesetzte Anmeldemarke von den angesprochenen Verkehrsteilnehmern im Zusammenhang der beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar in der Bedeutung (wörtlich) einer Karte, die zum Hamstern geeignet ist, bzw. (sinn) einer Karte zum Sammeln von Prämienpunkten verstanden werde. Damit sei eine Unterscheidungskraft nicht gegeben.

Fazit

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Bei der Bezeichnung „Hamsterkarte“ versteht der Verkehr eine allgemeine Beschreibung einer Kundenkarte, mit welcher Rabatte erlangt werden können. Daher wurde eine Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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