WIPO:

Streit um virtualsex.com

Welche Nachweise muss ein Markeninhaber beim WIPO Arbitration and Mediation Center, der Schiedsstelle für Domains bei der WIPO, im Rahmen eines beibringen? Ist die Bezeichnung „virtual sex“ allgemein und beschreibend?

Ein führendes Unternehmen der Erotikbranche verwendet seit 1994 die Bezeichnung „Virtual Sex“ für eine Pornofilmreihe. Seit 2000 verfügt das Unternehmen auch über eine entsprechende Marke „Virtual Sex“.

Ein anderes Unternehmen, ebenfalls aus dem Erotikbereich, lies sich 1995 die Domain virtualsex.com registrieren und verbreitet über diese Domain diverse Erotikangebote.

Gegen diese Domain ging nun die Markeninhaberin der Marke „Virtual Sex“ vor, da sie sich durch die Domain in ihren Rechten verletzt sieht.

Entscheidung des Gerichts

Das WIPO Arbitration and Mediation Center lehnte mit seiner  Entscheidung vom 20.03.2009 die Ansprüche der Markeninhaberin ab. Die Markeninhaberin müsse beweisen, dass

1. die registrierte Domain identisch mit ihrer Marke ist oder eine Verwechslungsgefahr besteht,

und

2. der Domaininhaber kein berechtigtes Interesse an der Domain habe,

und

3. die Domain in bösem Glauben registriert oder genutzt wurde.

Im Hinblick auf die Punkte 1 und 2 (Verwechslungsgefahr und fehlendes Interesse des Domaininhabers) sah die WIPO die Nachweise durch die Markeninhaberin als ausreichend erbracht an.

Allerdings fehlten laut Ansicht der WIPO Nachweise in Bezug auf die Böswilligkeit. Der Domaininhaber habe dargelegt, dass ihm die Markeninhaberin bei Registrierung der Domain unbekannt gewesen sei. Nach seiner Auffassung sei der Domainname rein beschreibend und wurde deshalb registriert. Auch das sehr breite Angebot auf der Domain virtualsex.com deute darauf hin, dass der Domaininhaber die Bezeichnung nur beschreibend verwende. Diese Auffassung konnten von der Markeninhaberin im Verfahren nicht erschüttert werden. Im übrigen spreche auch die Verfolgung erst nach 14 Jahren gegen die Markeninhaberin.

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass man zum einen auf die Beweislast in einem solchen Verfahren achten sollte und zum anderen, dass ein zu langes Abwarten mit rechtlichen Schritten nach hinten losgehen kann.

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Clemens Pfitzer

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
IT-Recht
+49 711 41019072

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