Bewertungen auf Internetplattformen sind für Onlinehändler ein hohes wirtschaftliches Gut. Denn wer zu viele schlechte Bewertungen hat, wird schlechter gelistet und genießt bei den Kunden weniger Vertrauen, was zu niedrigeren Umsätzen führt. Verständlicherweise wollen sich Händler daher ungerechtfertigte Bewertungen nicht gefallen lassen. Ein Händler wehrte sich nun gegen eine aus seiner Sicht ungerechte Bewertung vor dem Landgericht Dresden.
Ein Händler bot auf einer Internetplattform „ein Paar Damenschuhe, Thommy Hilfinger, neu, Schuhgröße 38“ zum Verkauf an. Ein Nutzer kaufte zahlte den Kaufpreis und die Ware wurde an den Kunden versandt. Die Schuhe passten wohl nicht, jedenfalls machte der Käufer von seinem Rückgaberecht Gebrauch und sandte die Ware zurück.
Die Ware kam allerdings nie beim Verkäufer an. Da es sich bei dem Käufer wohl gleichzeitig um einen Konkurrenten handelte schwante dem Verkäufer Übles und er verweigerte die Rückzahlung.
Daraufhin gab der Käufer folgende Bewertung ab:
„Leider nicht gepasst, keine Rückerstattung bekommen! Schuhe weg. Geld weg …!“
Diese Bewertung wollte der Verkäufer nun nicht auf sich sitzen lassen und mahnte den Käufer ab. Dieser wiederum verteidigte sich damit, dass er den Kauf als Privatperson getätigt habe und legte den Einlieferungsbeleg für die Rücksendung vor. Außerdem verlangte der Käufer sein Geld zurück.
Entscheidung des Gerichts
Das LG Dresden (Urteil vom 29.08.2014 – 3 O 709/14) entschied zu Gunsten des Käufers.
Ein Anspruch des Verkäufers gegen die Bewertung bestünde nur, wenn es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Aufgrund der vom Käufer vorgebrachten Beweise ging das Gericht davon aus, dass dieser die Ware tatsächlich zurückgeschickt hatte und die Aussage daher wohl wahr sei. Eine wahre Bewertung könne man aber nicht verbieten.
Auch musste der Verkäufer dem Käufer die Kosten erstatten, da er das Risiko eines Verlustes auf dem Versandweg trage, denn nach Auffassung der Dresdner Richter handelte es sich um ein Verbrauchergeschäft.
Fazit
Wahre Bewertungen kann man nicht verbieten. Dies ist im Grunde selbstverständlich, für den Händler in dem Fall aber ärgerlich, da er die Ware ja tatsächlich nicht erhalten hatte und daher von einer unwahren Behauptung ausgegangen war.
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