BPatG:

Verwechslungsgefahr zwischen „Mc Donalds“ und „Mäc Spice“?

Besteht zwischen dem Kennzeichen „Mäc Spice“ und der Marke „Mc Donalds“ Verwechslungsgefahr? Die Fast Food Kette ließ diese markenrechtliche Frage jetzt von dem Bundespatentgericht entscheiden, nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt eine Verwechslungsgefahr der Kennzeichen verneint hatte.

Verwechslungsgefahr
Radu Bercan / Shutterstock.com

Mc Donalds wehrte sich im Rahmen eines Widerspruchverfahrens gegen die Eintragung der Marke „Mäc Spice“. Das Zeichen sollte für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen werden:

Klasse 3:
Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer;
Klasse 4:
technische Öle und Fette;
Klasse 30:
Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze

 

Das DPMA lehnte den Widerspruch gegen die Markeneintragung mangels Verwechslungsgefahr ab.

Die Fast Food Kette, welche die Marke „Mc Donalds“ u.a. in der Klasse 30 für verschiedene Lebensmittel eingetragen hat, klagte daraufhin beim Bundespatentgericht. Nach Auffassung der Amerikaner handelt es sich bei dem Markenbestandteil „Mc“ um eine Serienmarke, welche die Kette in vielen Produkten in verschiedenen Zusammensetzungen nutze. Daher sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.

Entscheidung des Gerichts

Mit Beschluss vom 15.04.2015 – Az. 24 W (pat) 39/13 – entschied das Bundespatentgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die vorherige Entscheidung des DPMA, dass die Marken „Mäc Spice“ und „Mc Donalds“ für die identischen Waren der Klasse 30 verwechselbar seien und ordnete daher die Löschung der Marke “Mäc Spice” für diese Waren an.

Eine mittelbare Verwechslungsgefahr trete bei Serienmarken auf, wenn der Inhaber der Widerspruchsmarke bereits mit dem entsprechenden Stammbestandteil als Bestandteil mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken aufgetreten sei. Diese mittelbare Verwechslungsgefahr ergebe sich hier aus der klanglichen Übereinstimmung des Stammbestandteils „Mc“ und der angegriffenen Marke „Mäc“.  Es bestehe die Gefahr, dass die angegriffene Marke bei ihrer Benennung im Verkehr gedanklich als ein weiteres Zeichen der bestehenden älteren Serienmarke in Verbindung gebracht werde.

Fazit

Bei Kennzeichen, bei denen ein bestimmter Bestandteil wie hier bei „Mc“ in verschiedenen Zusammensetzungen verwendet wird, geht der Markenschutz über das übliche Maß hinaus. Daher ist bei der Nutzung solcher Bestandteile eine besondere Vorsicht geboten, sollen markenrechtliche Streitigkeiten vermieden werden.

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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