BGH:

„Culatello di Parma“ vs. Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“

Denkt der durchschnittliche deutsche Verbraucher bei der Bezeichnung eines Rohschinkens mit „Culatello di Parma“ automatisch an die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“? Ja, sagt der Bundesgerichtshof.

geschützte Ursprungsbezeichnung Parma Markenrecht
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Die Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken („Prosciutto di Parma“) ging gegen einen in Parma (Italien) ansässigen Hersteller von Fleischprodukten vor. Der Hersteller vertrieb in Scheiben geschnittenen Rohschinken unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“. Auf der Produktverpackung war neben einer näheren Beschreibung des Produkts eine italienische Flagge sowie eine Landkarte Italiens aufgebracht.

Die Vereinigung sah in der Verwendung der Produktbezeichnung „Culatello di Parma“ eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ und machte unter anderem Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben, die dagegen gerichtete Berufung des Herstellers ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Urteil vom 18.1.2019, Az.6 U 61/18). Durch die eingelegte Revision hatte sich der BGH mit dem Fall zu beschäftigen.

Entscheidung des BGH zur Frage der geschützten Ursprungsbezeichnung

Der BGH (Urt. v. 12.12.2019, Az I ZR 21/19) hat entschieden, dass die Bezeichnung „Culatello di Parma“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“ darstellt.

Für die Bestimmung des Begriffs der Anspielung komme es darauf an, ob der Verbraucher durch eine streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware herzustellen, die die geschützte Ursprungsbezeichnung trägt. Bei der Beurteilung, ob eine Anspielung vorliegt, seien sämtliche Bild- und Wortzeichen, die auf den in Rede stehenden Erzeugnissen abgebildet sind, zusammen zu berücksichtigen.

Bei Erzeugnissen, die ähnlich aussehen, könne davon ausgegangen werden, dass eine Anspielung auf eine geschützte geografische Angabe vorliege, wenn die Verkaufsbezeichnungen eine klangliche und visuelle Ähnlichkeit aufweisen, so das Gericht.

Kenntnisse hinsichtlich der Produktionsgeschichte der Schinkenspezialität „Culatello“ in der Region von Parma seien bei deutschen Verbrauchern nicht zu erwarten. Der BGH stellte vielmehr fest, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige deutsche Verbraucher beim Angebot von Rohschinken in Scheiben unter der Bezeichnung „Culatello di Parma“ einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu „Prosciutto di Parma“ herstellen werde.

Fazit

Der Zweck des Schutzes geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen ist, den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass so beworbene Erzeugnisse besondere Merkmale aufweisen und damit eine bestimmte Qualitätsgarantie bieten. Der durchschnittliche deutsche Verbraucher sieht in der Bezeichnung „Culatello di Parma“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Prosciutto di Parma“, so der BGH.

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