BPatG:

Marke „VITA“ für Versicherung beschreibend?

Das Bundespatentgericht hatte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu entscheiden, ob das Bundespatentamt die Anmeldung des Kennzeichens „VITA“ für Versicherungsdienstleistungen zu Recht verwehrte.

Tarasyuk Igor / Shutterstock.com
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Eine Versicherung versuchte die Marke „VITA“ beim Bundespatentamt für folgende Dienstleistungen anzumelden:

Klasse 36:
Versicherungswesen, insbesondere Lebens- und Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen, Renten- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, Pensionskassen.

Die Markenstelle lehnte eine Eintragung der Marke ab, da das Kennzeichen zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistung geeignet sei. Zur Begründung führte das Markenamt aus, dass das italienische Wort „vita“ übersetzt „Leben“ bedeute und jedenfalls im Bereich des italienischen Sprachraums ohne weiteres als fachbegriffliche Spartenangabe für den Bereich Leben, also auch für Lebensversicherungen diene.

Gegen diese Entscheidung wehrte sich die Anmelderin nun mit einer Beschwerde vor dem BPatG.

Entscheidung des Gerichts

Der für Marken-Beschwerden zuständige 25. Senat des Bundespatentgerichts entschied mit Beschluss vom 18.07.2014 – Az. 25 W (pat) 7/14 – dass die Eintragung der Marke „VITA vom DPMA zu Recht abgelehnt wurde und wies damit die Beschwerde der Anmelderin zurück.

Wie vom Deutschen Patent und Markenamt vorgetragen, sei das Kennzeichen „VITA“ als Hinweis auf Lebensversicherungen geeignet,  das Objekt der Versicherung, die Art der Versicherungsdienstleistung oder die Versicherungssparte zu bezeichnen.

Daran ändere sich vorliegend auch nichts, da es sich bei „vita“ um ein aus der italienischen Sprache stammendes Wort handele.  Für die Eintragungsfähigkeit fremdsprachiger Begriffe komme es nämlich entscheidend auf das Verständnis der beteiligten inländischen Verkehrskreise an, welche vorliegend nach Einschätzung des Gerichts in der Lage seien, die Bedeutung des fremdsprachigen Markenwortes „VITA“ zu erkennen.

Daraus ergebe sich vorliegend ein Freihaltebedürfnis, welches einer Markeneintragung entgegenstehe.

Fazit

Das Freihaltungsbedürfnis von beschreibenden Angaben ergibt sich aus dem Allgemeininteresse, dass es jedem Wettbewerber gestattet sein muss, seine Dienstleistungen durch entsprechend beschreibende Begriffe zu präzisieren. Die ist bei dem Kennzeichen „VITA“ der Fall, so dass die Entscheidung des BPatG nachvollziehbar ist.

 

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Christopher A. Wolf, MBA

Rechtsanwalt . Partner
Fachanwalt für:
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheber- und Medienrecht
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